Rz. 289
Authorised OECD Approach (AOA):
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erweitert § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG den Anwendungsbereich des § 1 AStG explizit auf die Gewinnermittlung von Betriebsstätten (vgl. dazu auch § 1 Abs. 5 AStG, Punkt 11). Die Regelung wurde mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung des Authorised OECD Approach (AOA) in das Gesetz aufgenommen.
Ziel dieser Vorgehensweise ist es, alle Investitionsalternativen, sei es bei (ausländischen) Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder (unselbständige) Betriebsstätten, gleich zu behandeln. Dadurch wird sichergestellt, dass "Transaktionen" zwischen einer Betriebsstätte und dem Stammhaus genau so behandelt werden, wie Geschäftsvorfälle zwischen dem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person (z. B. ausl. Tochtergesellschaft), um eine faire und konsistente Verteilung des Besteuerungssubstats – unabhängig von der Investiotionsform – zwischenstaatlich zu gewährleisten.
Rz. 290
Geschäftsbeziehungen (auch) zu Betriebsstätten:
Geschäftsbeziehungen sind sonach auch Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (sog. "anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen" bzw. Dealings s. § 16 BsGaV).
International lassen sich grundsätzlich zwei Szenarien unterscheiden:
- Ein inländisches Unternehmen betreibt eine Betriebsstätte im Ausland (sog. Outbound-Fall).
- Ein ausländisches Unternehmen betreibt eine Betriebsstätte im Inland (sog. Inbound-Fall).
Diese Unterscheidung ist nun auch in der BsGaV verankert: Dabei definiert die Verordnung inländische Unternehmen als solche mit einer Geschäftsleitung im Inland (§ 2 Abs. 1 BsGaV), während ausländische Unternehmen als solche definiert werden, deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet (§ 1 Abs. 2 BsGaV).
Rz. 291
Anzunehmende schuldrechtliche Beziehung:
Nach § 16 Abs. 1 BsGaV wird eine schuldrechtliche Beziehung nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG angenommen, wenn wirtschaftliche Vorgänge die Änderung der Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Beteiligungen, Finanzanlagen und anderen ähnlichen Vermögenswerten, sowie Chancen, Risiken oder Sicherungsgeschäften nach den §§ 5–11 BsGaV erforderlich machen (Nr. 1). Eine schuldrechtliche Beziehung liegt im Betriebsstättenfall auch dann vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge ausfindig gemacht werden, die – wären die Betriebsstätte und das Stammhaus voneinander unabhängige Unternehmen – durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt würden (Nr. 2 Buchst. a) oder zur Geltendmachung von Rechtspositionen führen würden (Nr. 2 Buchst. b). Diese Annahmen nach Nr. 2 Buchst. a und b in § 16 Abs. 1 BsGaV werden durch § 1 Abs. 4 S. 2 AStG als gegeben vorausgesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann im Einzelfall glaubhaft machen, dass dies nicht der Fall ist. Diese gesetzliche Fiktion sorgt dafür, dass Betriebsstätten und Hauptunternehmen in ihrer finanziellen Beziehung zueinander wie eigenständige, unabhängige Unternehmen behandelt werden, was eine konsistente steuerliche Bewertung sicherstellen soll.
Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrechnungspreise führen damit zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben (s. § 16 Abs. 2 BsGaV). Danach sind bspw. alle Unterstützungsleistungen und Warenlieferungen, die das inländische Stammhaus an seine ausländische Betriebsstätte für den Vertrieb im Ausland tätigt, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bewerten.
Rz. 292–293
einstweilen frei