1.2.1 Einführung des § 1 AStG mit der Einführung des Außensteuergesetzes (AStG)
Rz. 9
Nach einem ausgedehnten legislativen Verfahren trat das Außensteuergesetz (bekannt als „Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen“) zusammen mit § 1 AStG, der den Anfangsteil des AStG bildet, am 13. September 1972 in Kraft. Die rechtliche Anwendung des Gesetzes begann mit dem Besteuerungszeitraum 1972. Die historische Gesetzesbegründung weist daruf hin, dass international agierende Konzerne bei der Strukturierung ihrer internen Geschäftsbeziehungen den Antrieb haben könnten, Gewinne aus der deutschen Besteuerung ins Ausland zu verlagern, da sie die Möglichkeit besitzen, ihren Transaktionen Bedingungen zugrunde zu legen, die unabhängige Dritte nicht akzeptiert hätten. In solchen Fällen muss der Gewinn für steuerliche Zwecke korrigiert werden, basierend auf den Bedingungen, die unabhängige Dritte vereinbart hätten. Die Gesetzesbegründung definiert dementsprechend den Fremdvergleichsgrundsatz als den Standard für die Korrektur von Verrechnungspreisen bei Transaktionen zwischen verbundenen Parteien, um die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland zu unterbinden. Dieser Grundsatz ist somit seit jeher in § 1 Abs. 1 AStG festgelegt, während andere Korrekturvorschriften (vGA, vE) davon unberührt bleiben ("bleiben von Abs. 1 unberührt"). Es wird ebenfalls betont, dass Korrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG nicht davon abhängen, ob im Ausland eine entsprechende (Gegen-)Korrektur vorgenommen wird. Entstehende internationale wirtschaftliche Doppelbesteuerungen sollen durch Verständigungsverfahren gelöst werden. Die grundlegenden Prinzipien des ursprünglichen Gesetzestextes von 1972 sind bis heute in § 1 AStG erkennbar.
1.2.2 Anpassung des § 1 AStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG)
Rz. 10
In Reaktion auf das Urteil des BFH vom 5.12.1990 führte der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 eine Neuerung in § 1 des AStG ein, indem er einen neuen Absatz 4 (später Absatz 5, heute wieder Absatz 4) hinzufügte. Dieser Absatz definiert die Geschäftsbeziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2.
1.2.3 Anpassung des § 1 AStG durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG)
Rz. 11
Im Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 4 (später als Abs. 5 bezeichnet, heute wieder als Abs. 4) des AStG modifiziert. Jetzt wird unter einer Geschäftsbeziehung im Sinne von Abs. 1 und 2 jede schuldrechtliche Beziehung verstanden, die keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung darstellt und die – wie zuvor – entweder beim Steuerpflichtigen oder bei einer ihm nahestehenden Person Teil einer unter §§ 13, 15, 18 oder 21 des EStG fallenden Tätigkeit ist, oder im Falle eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wäre, würde die Tätigkeit in Deutschland ausgeführt. Diese Gesetzesanpassung erfolgte als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 29.11.2000 (BFH v. 29.11.2000, I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).
1.2.4 Anpassung des § 1 AStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Rz. 12
Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 führte eine Erweiterung des § 1 Abs. 1 AStG durch Hinzufügung von zwei Sätzen ein, welche den Grundsatz des Fremdvergleichs gesetzlich konkretisieren. Diese gesetzliche Verankerung des Fremdvergleichsgrundsatzes war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Bestreben, eine klare rechtliche Regelung für diesen Grundsatz zu schaffen. Die gesetzliche Ausformulierung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfolgte durch die Verankerung des "Prinzips des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters". Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde zudem die Annahme, dass bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes unabhängige Dritte vollständige Kenntnis aller relevanten Aspekte der Geschäftsbeziehung besitzen, gesetzlich verankert (Informationstransparenz; § 1 Abs. 1 S. 2 a. F.). Weiterhin wurde durch die Ergänzung des § 1 Abs. 3 AStG eine festgelegte Abfolge für die Anwendung der Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen eingeführt (diese Methodenhierachie wurde mit dem AbzStEntModG aufgegeben, nunmehr gilt die Best-Method-Rule, s. Rz. 161). Die Überarbeitung des § 1 Abs. 3 AStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 präzisierte erstmalig die Vorgehensweise zur Ermittlung von Verrechnungspreisen in Situationen, in denen keine durch Fremdvergleich ermittelten Vergleichswerte vorhanden sind. In solchen Fällen ist laut § 1 Abs. 3 S. 5 AStG a. F. ein hypothetischer Fremdvergleich durch den Steuerpflichtigen vorzunehmen, was eine nachgestellte Preisfindung unter der Annahme eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedeutet. Im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurde zudem ei...