3.1 Allgemeines
Rz. 109
Eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG setzt immer das Bestehen einer (grenzüberschreitenden) Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen voraus. Nahestehende Personen sind abschließend in § 1 Abs. 2 AStG definiert. Jede Person, die in der Lage ist, Vereinbarungen zu treffen, die möglicherweise zu einer Gewinnverlagerung führen, gilt für § 1 AStG grds. als relevante "Person". Dabei kann es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Körperschaft oder eine Vermögensmasse handeln. Auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften gelten nach § 1 Abs. 1 S. 2 AStG als steuerpflichtig und können auch nahestehende Personen sein (s. dazu Rz. 96)(Spezial-)Investmentfonds sowie haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines (Spezial-)Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 4 InvStG gelten gleichsam als "Personen" im Sinne des § 1 AStG. Die Qualifikation als Person wird zudem nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie möglicherweise nicht rechts- oder geschäftsfähig ist oder dass sie nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegt.
Bei ausländischen Personen ist ein zweistufiger Rechtstypenvergleich mit den Personen nach deutschem Recht durchzuführen. Die Betrachtung erfolgt aus Sicht des Anwenderstaates. Die Rechtsfolgen des § 1 AStG greifen für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1–3 AStG. Im Falle von § 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG gelten diese Rechtsfolgen jedoch ausschließlich für die spezifische Geschäftsbeziehung, in der eine besondere Einflussnahme stattfindet oder eine Interessenidentität besteht. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AStG bestimmt, wann eine Geschäftsbeziehung zu einer nahestehenden Person gegeben ist. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG kann eine relevante Geschäftsbeziehung auch zwischen einem Unternehmen (Stammhaus bzw. nunmehr übriges Unternehmen) und seiner Betriebsstätte vorliegen, die ebenfalls den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AStG (s. auch § 1 Abs. 5 AStG) eröffnet.
Um eine Korrektur nach § 1 AStG auszulösen, ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsbeziehung die Nahestehensbeziehung nach § 1 Abs. 2 AStG besteht. Ob eine Nähebeziehung vor oder nach diesem Zeitpunkt besteht, ist im Hinblick auf den Zweck der Norm irrelevant. Die Beweislast für das Vorhandensein dieser Nahestehensbeziehung liegt grds. bei der Finanzverwaltung, da dies die Voraussetzungen eines Steuertatbestandes betrifft. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 AStG. Das Finanzamt muss daher keine spezifischen "Hinweise" auf mögliche tats. Einflussnahmen vorlegen, da das Gesetz bei bestehen der Voraussetzungen ein Nahestehen automatisch annimmt (z. B. bei einer bestehenden wesentlichen Beteiligung i. H. v. 25 %). Es obliegt dann dem Steuerpflichtigen, die Fremdüblichkeit der Transaktionen darzulegen. Der Steuerpflichtige ist hierbei gem. § 90 Abs. 2 und 3 AO wegen des Auslandssachverhalts zu besonderer Mitwirk ung verpflichtet. Insoweit hat der Steuerpflichtige nach § 90 ABs. 3 AO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GAufzV auch Aufzeichnungen über die Beteiligungsverhältnisse zu nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AStG), die Darstellung der sonstigen Umstände, die das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG begründen können, die organisatorische und operative Konzernstruktur, die Management- und Organisationsstruktur des inländischen Unternehmens des Steuerpflichtigen sowie die Tätigkeitsbereiche und die Geschäftsstrategie zu dokumentieren. Kommt der Steuerpflichtige diesen Dokumentationspflichten nach § 90 AO und der GAufzV nicht nach, kann die Finanzbehörde grds. gem. § 162 Abs. 3 AO Schätzungen vornehmen, dabei zuungunsten des Steuerpflichtigen den oberen Rahmen der Schätzung ansetzen und zusätzlich gem. § 162 Abs. 4 AO einen Zuschlag festsetzen.
Rz. 110–111
einstweilen frei
3.2 Wesentliche Beteiligung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) AStG)
Rz. 112
Wesentliche Beteiligung:
Nach Nr. 1a ist dem Steuerpflichtigen eine Person nahestehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen (Variante 1) oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person (Variante 2) zu mind. einem Viertel (25 %) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (sog. "wesentliche Beteiligung"). § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AStG enthält hierbei die gesetzliche Definition einer sog. wesentlichen Beteiligung (mind. 25 %). Diese Wesentlichkeitsschwelle gilt auch für Dreiecksverhältnisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a AStG. Der Bezugspunkt der Beteiligung wird maßgeblich durch die Rechtsform des Steuerpflichtigen oder der entsprechenden Person bestimmt: Eine wesentliche...