Rz. 161
Am besten geeignete Methode:
Im Gegensatz zur vorherigen Regelung vor der Einführung des AbzStEntModG werden im Gesetz keine spezifischen Methoden (bzw. ein Rangverhältnis untereinander) zur Festlegung von Verrechnungspreisen mehr benannt. Stattdessen beschränkt sich der Gesetzestext auf die Feststellung, dass die "am besten geeignete Methode" zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises angewendet werden soll. Dieser Ansatz entspricht der von der OECD empfohlenen "most appropriate method" (siehe OECD-VPLL Rz. 2.2). Durch diese Formulierung öffnet sich das deutsche Recht für alle anwendbaren Methoden und bleibt auch für zukünftige Entwicklungen zugänglich.
Rz. 162
Die Auswahl der geeigneten Methode hat unter Berücksichtigung der Funktions- und Risikoanalyse, der darauf aufbauenden Vergleichbarkeitsanalyse und der Verfügbarkeit von Daten zu ähnlichen Geschäftsvorfällen unabhängiger Dritter zu erfolgen. In speziellen Fällen kann auch eine Kombination verschiedener Methoden angemessen sein.
Rz. 163
Die OECD-VPLL teilen die fünf etablierten Verrechnungspreismethoden in zwei Kategorien ein: geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden und geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethoden. Zu den Standardmethoden gehören die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method, CUP), die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method). Die Kategorie der Gewinnmethoden umfasst die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method, TNMM) und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Transactional Profit Split).
Rz. 164
Preisvergleichsmethode:
Bei der Anwendung der Preisvergleichsmethode wird der Preis, der innerhalb eines Konzerns für eine Lieferung oder Dienstleistung berechnet wird, mit dem Preis "verglichen", der in einem vergleichbaren Geschäftsvorfall unter gleichen Bedingungen zwischen unabhängigen Dritten berechnet wurde (OECD-VPLL Rz. 2.14). Diese Methode gilt als die verlässlichste zur Anwendung des Fremdvergleichsprinzips, vorausgesetzt, dass auch "vergleichbare" Transaktionen vorhanden sind – oder durch entsprechende Anpassungen eine ausreichende Vergleichbarkeit hergestellt werden kann (OECD-VPLL Rz. 2.3, 2.15). Sie wird besonders dann bevorzugt, wenn beispielsweise gehandelte Güter oder Rohstoffe durch Börsen oder anerkannte Preisberichtstellen preislich fixiert sind bzw. wenn dieselben Produkte von unabhängigen Dritten verkauft werden (OECD-VPLL Rz. 2.24). Die Kernfrage bei dieser Methode bleibt aber die "Vergleichbarkeit" der Transaktionen bzw. Produkte, was eine umfassende Dokumentation unerlässlich macht (siehe bspw. für Rohstoffgeschäfte OECD-VPLL Rz. 2.20).
Die Preisvergleichsmethode setzt sonach ein sehr hohes Maß an Vergleichbarkeit von Produkten und Bedingungen voraus. Die wichtigsten Vergleichbarkeitsfaktoren sind die Folgenden:
- Produkte bzw. Leistungen (z. B. Qualität, Lebenszyklus);
- Absatzvolumen (z. B. Kostendegressionseffekte, Vertriebsbündelung);
- Marktgegebenheiten (z. B. Wettbewerbssituation, politischer Rahmen);
- Vertragsbedingungen (z. B. Haftungsvereinbarungen);
- Geografische Kriterien (z. B. nationale Strukturen);
- Immaterielle Einflussfaktoren (z. B. Marken, Patente);
- Risiken (z. B. Inflationsrisiken, Währungsrisiken).
Um die Vergleichbarkeit herzustellen, sind bei unterschiedlichen Bedingungen, z. B. Absatzvolumen oder Vertragsbedingungen ggfs. Anpassungsrechnungen erforderlich. In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig, die Vergleichbarkeit der Geschäfte herzustellen, da sich nicht alle wertbeeinflussenden Faktoren (Bedingungen) quantifizieren und eliminieren lassen. Anwendung kann die Preisvergleichsmethode jedoch bei Finanztransaktionen und bei Lizenzvereinbarungen finden, wenn z. B. auf Ratingdaten oder auf Lizenzdatenbanken zurückgegriffen werden kann, bei Rohstoffen, oder wenn ein interner Preisvergleich möglich ist.
Die Unterscheidung in der Preisvergleichsmethode erfolgt zwischen internem und externem Preisvergleich: Der interne Preisvergleich leitet sich aus unternehmensinternen Transaktionen mit nicht verbundenen Kunden oder Lieferanten (d. h. fremden Dritten) ab, während der externe Preisvergleich auf Daten basiert, die von unabhängigen, externen Unternehmen stammen. In beiden Fällen müssen die Vergleichstransaktionen in Qualität und Menge einem vergleichbaren Geschäftsvorfall entsprechen und unter ähnlichen Umständen stattfinden (OECD-VPLL 2022 Rz. 2.14). In der Praxis kann besonders die erforderliche Funktions- und Risikoanalyse fehleranfällig sein, da oft nicht alle erforderlichen Vergleichsfaktoren, wie Transaktionsvolumen oder Zahlungsbedingungen, hinreichend beachtet werden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen und konsistenten (Verrechnungspreis-)Dokumentation.
Bestehen im Konzern z. B. im Vertriebsbereich Franchisekonzepte mit fremden Dritten, können diese Daten ggfs. genutzt werden, um einen Preisvergleich (CUP) herzustellen – und damit die (fremdübliche) Vergütung der k...