2.1.1.4.1 Definition und Höhe der Bezüge
Rz. 138
Die Aufzählung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 AStG genannten Bezüge ist abschließend. Der Erhalt anderer Bezüge (i. S. d. § 20 EStG) führt nicht zu dem Ansatz des Kürzungsbetrages.
Rz. 139
Der Höhe nach handelt es sich bei den Bezügen um Bruttoerträge vor der Verrechnung mit etwaigen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Soweit im Rahmen der Berechnung des Kürzungsbetrages (§ 11 Abs. 2 AStG) sowie des Hinzurechnungskorrekturvolumens (§ 11 Abs. 3 AStG) auf die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG verwiesen wird, werden die Bruttoerträge und nicht etwa die Einkünfte herangezogen.
Rz. 140–142
einstweilen frei
2.1.1.4.2 Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Rz. 143
In § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG werden Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt. Dies sind insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an einer GmbH, an Genossenschaften sowie an optierenden Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Hierzu zählen auch die verdeckten Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sowie Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften sind von der Norm ebenfalls erfasst.
Rz. 144
Keine solchen Bezüge stellt eine Einlagerückgewähr, d. h. Ausschüttungen einer Körperschaft, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Im Falle einer Einlagenrückgewähr kann jedocheine Veräußerung i. S. v. § 17 Abs. 4 EStG vorliegen, weshalb die Vorschrift des § 11 Abs. 4 AStG zu prüfen ist.
Rz. 145
IAuch Körperschaften oder Personenvereinigungen, die nicht der inländischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können eine Einlagenrückgewähr erbringen, wenn diese Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG gewähren können (§ 27 Abs. 8 S. 1 KStG). Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Körperschaften und Personenvereinigungen, die über eine Ansässigkeit in den EU-Mitgliedstaaten verfügen, und solchen, die in Drittstaaten ansässig sind. Die neue Fassung des § 27 Abs. 8 S. 1 KStG gilt für nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen (§ 34 Abs. 10 KStG).
Rz. 146–148
einstweilen frei
2.1.1.4.3 Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Rz. 149
§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG verweist auf Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, nämlich Investmenterträge gemäß § 16 InvStG. Erfasst sind die folgenden Investmentbeträge:
Rz. 150
Auf die Investmenterträge finden § 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b KStG keine Anwendung (§ 16 Abs. 3 InvStG). Eine etwaige steuerliche (Teil-)Freistellung richtet sich nach § 20 InvStG. Die jeweils im Einzelfall zur Anwendung kommende Teilfreistellung wirkt sich auf die Höhe des anzusetzenden Kürzungsbetrages aus. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Kürzungsbetrages nach § 11 Abs. 1 AStG sind erfüllt.
Rz. 151–153
einstweilen frei
2.1.1.4.4 Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Rz. 154
In § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG werden Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannt. Dabei handelt es sich um die folgenden Spezial-Investmenterträge gemäß § 34 InvStG:
Rz. 155
Auf die Spezial-Investmenterträge finden der Abgeltungssteuersatz, § 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b KStG keine Anwendung (§ 34 Abs. 2 InvStG). Eine teilweise steuerliche Freistellung kommt jedoch gemäß § 42 InvStG in Betracht. Die zur Anwendung kommende Teilfreistellung wirkt sich auf die Höhe des anzusetzenden Kürzungsbetrages aus. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Kürzungsbetrages nach § 11 Abs. 1 AStG sind erfüllt.
Rz. 156–158
einstweilen frei
2.1.1.4.5 Sonstige Erträge nach dem InvStG
Rz. 159
Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) sowie die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 36 Abs. 1 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) stellen keine Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AStG dar. Für diese wird eine etwaige Doppelbesteuerung bereits mittels § 10 Abs. 6 AStG durch Minderung des Hinzurechnungsbetrages vermieden. Die gilt soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (der Zwischengesellschaft) ...