2.1.1.5.1 Ansatz des Kürzungsbetrages
Rz. 163
Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 AStG vor, ist ein Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte bzw. alternativ – bei Anwendung des § 32d EStG – bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abzuziehen.
Rz. 164–166
einstweilen frei
2.1.1.5.2 Pflicht zum Ansatz des Kürzungsbetrages
Rz. 167
Der Kürzungsbetrag ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte bzw. der Kapitalerträge abzuziehen. Der Abzug des Kürzungsbetrages hat (zwingend) zu erfolgen und stellt kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dar. Ebenso wenig steht der Ansatz des Kürzungsbetrages im Ermessen der Finanzverwaltung. Da der Abzug des Kürzungsbetrages zwingend durchzuführen ist, ist auch kein etwaiger Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich.
Rz. 168–170
einstweilen frei
2.1.1.5.3 Abzug des Kürzungsbetrages
Rz. 171
Bei einkommensteuerpflichtigen Personen wird der Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) abgezogen. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen stellt der steuerliche Gewinn – mit Verweis auf R 7.1 Abs. 2 S. 1 KStR – die Summe der Einkünfte dar (R 7.1 Abs. 1 S. 2 KStR 2022 Zeile 31). Nach den Ausführungen im Anwendungserlass zum AStG erfolgt der Abzug jeweils bei einkommensteuerpflichtigen Personen an der Stelle der R 2 Abs. 1 EStR 2012 zwischen Zeile 1 und 2 und bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen an der Stelle der R 7.1 Abs. 1 S. 2 KStR im Rahmen der Zeile 30.
Rz. 172
Findet (bei einer natürlichen Person) der Abgeltungssteuersatz i. S. d. § 32d EStG Anwendung, wird der Kürzungsbetrag von der Summe der Kapitalerträge abgezogen. Da der Kürzungsbetrag sich der Höhe nach auf die in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG genannten Bruttobezüge bezieht, erfolgt eine Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages erst nach Abzug des Kürzungsbetrages. Dies gilt ebenso für eine etwaige Verrechnung mit anderen (negativen) Kapitalerträgen für Zwecke der Verluste. Sofern die Einkünfte aus Kapitalvermögen – aufgrund eines Wahlrechts gemäß § 32d Abs. 2 EStG, des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) oder der Anwendung der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) – der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, erfolgt der Abzug des Kürzungsbetrages wiederum bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte.
Rz. 173
Zur Höhe des Kürzungsbetrages in den unterschiedlichen Konstellationen siehe die Anwendungsbeispiele zu § 11 Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 2 AStG (Rz. 267ff. und 389ff.).
Rz. 174–176
einstweilen frei