2.2.1 Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1
2.2.1.1 Definition der Obergrenze 1: Steuerpflichtiger Teil des Bezugs
Rz. 234
Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag, der als Bezug im Sinne der unter § 11 Abs. 1 AStG bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist. Diese Definition stellt zugleich eine der beiden Obergrenzen bei der Berechnung des Kürzungsbetrages dar (Obergrenze 1). Denn der Kürzungsbetrag ist der Höhe nach auf den steuerpflichtigen Teil des Bezuges bzw. der Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG beschränkt.
Rz. 235
In welcher Höhe der Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG beim Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Der steuerpflichtige Anteil der Bezüge ist davon abhängig, ob die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird und ob der Steuerpflichtige eine einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Person ist. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die Bezüge aufgrund nationaler Vorschriften oder eines anwendbaren DBA von der Besteuerung freigestellt sind.
So wirken sich die (Teil-)Freistellungen des § 3 Nr. 40 EStG, des § 8b KStG sowie des InvStG darauf aus, in welcher Höhe die jeweiligen Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG beim Steuerpflichtigen steuerpflichtig sind.
Rz. 236
Ob die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG beim Steuerpflichtigen zu einer tatsächlichen Belastung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen, ist hingegen unerheblich. Der Kürzungsbetrag wird auch angesetzt, sofern der Steuerpflichtige keine Steuer für die erhaltenen Bezüge aufgrund persönlicher oder sachlicher Freibeträge (z. B. Grundfreibetrag) oder aufgrund einer etwaigen Verlustverrechnung entrichten muss.
Rz. 237–239
einstweilen frei
2.2.1.2 Anwendungsbeispiele (natürliche Person)
Rz. 240
Die nachfolgenden Beispiele für eine natürliche Person illustrieren die Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Obergrenze 1. Die Differenzierung erfolgt anhand der Zuordnung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft zum Privat- oder Betriebsvermögen sowie der entsprechenden steuerlichen Freistellung der jeweiligen Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG. Aus Gründen der Übersicht wurde die Berechnung der Obergrenze 2 (§ 11 Abs. 2 S. 2 AStG) sowie des Hinzurechnungskorrekturvolumens (§ 11 Abs. 3 AStG) in den nachfolgenden Beispielen nicht dargestellt. Hierfür sei auf die Beispiele ab Rz. 268 sowie Rz. 329 verwiesen.
Rz. 241
Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 200.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 01 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG).
Im Jahr 02 beschließt BCo eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 100.000 an A. Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist in Höhe von 40 %, mithin EUR 40.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG).
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A i. H. v. EUR 60.000 steuerpflichtig. Der Kürzungsbetrag beträgt – vorbehaltlich der Obergrenze 2 – EUR 60.000.
Rz. 242
Beispiel 2: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens mit Berücksichtigung des materiellen Korrespondenzprinzips
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 200.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 01 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG).
Im Jahr 02 beschließt BCo eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 100.000 an A. Nach dem einschlägigen ausländischen Steuerrecht mindert die Gewinnausschüttung das Einkommen der BCo. Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist grundsätzlich in Höhe von 40 %, mithin EUR 40.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG). Aufgrund des materiellen Korrespondenzprinzips entfällt jedoch die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 2 EStG). Die Gewinnausschüttung auf Ebene des A ist in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A ...