2.2.2.1 Definition der Obergrenze 2: Hinzurechnungskorrekturvolumen zzgl. laufender Hinzurechnungsbetrag
Rz. 259
Der Kürzungsbetrag ist ferner begrenzt auf den Betrag, der als Bezug im Sinne der unter § 11 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrages in vollem Umfang ausgeschüttet würde. § 11 Abs. 2 S. 2 AStG definiert die zweite Obergrenze für die Berechnung des Kürzungsbetrages (Obergrenze 2).
Rz. 260
§ 11 Abs. 2 S. 2 AStG fingiert eine Vollausschüttung derjenigen Gewinne der Zwischengesellschaft, die bislang beim Anteilseigner bzw. dem Steuerpflichtigen der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Von dieser fingierten Vollausschüttung ist sodann der steuerpflichtige Anteil anzusetzen. Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Anteils dieser Gewinne sind, ähnlich wie bei der Obergrenze 1, verschiedene Faktoren entscheidend. Der steuerpflichtige Anteil der fingierten Vollausschüttung ist davon abhängig, ob die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird und ob der Steuerpflichtige eine einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Person ist. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die Vollausschüttung aufgrund nationaler Vorschriften oder eines anwendbaren DBA von der Besteuerung freigestellt wäre.
So wirken sich die (Teil-)Freistellungen des § 3 Nr. 40 EStG, des § 8b KStG sowie des InvStG darauf aus, in welcher Höhe die benannten Gewinne beim Steuerpflichtigen steuerpflichtig wären.
Rz. 261
Ob die fingierte Vollausschüttung beim Steuerpflichtigen zu einer tatsächlichen Belastung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen würde, ist hingegen unerheblich.
Rz. 262
Entsprechend erfolgt die Berechnung der Obergrenze 2 zweistufig. Zunächst wird die Summe aus dem am Schluss des Vorjahres festgestellten Hinzurechnungskorrekturvolumens (1. Summand) sowie der im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrages (2. Summand) gebildet. Im Anschluss wird der – bei der fingierten Vollausschüttung der benannten Summe – steuerpflichtige Anteil bestimmt und mit der Summe multipliziert. Zur Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens siehe die Beispiele zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG (s. Rz. 389).
Rz. 263
Schließlich ergibt sich der Kürzungsbetrag aus dem niedrigeren Betrag der beiden Obergrenzen.
Rz. 264–266
einstweilen frei
2.2.2.2 Anwendungsbeispiele (natürliche Person)
Rz. 267
Die nachfolgenden Beispiele für eine natürliche Person illustrieren die Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der beiden Obergrenzen. Die Differenzierung erfolgt anhand der Zuordnung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft zum Privat- oder Betriebsvermögen sowie der entsprechenden steuerlichen Freistellung der jeweiligen Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG und der fiktiv vollausgeschütteten Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 AStG.
Rz. 268
Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 03 erzielt BCo passive, niedrig besteurte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 03 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.03 beträgt EUR 100.000.
Im Jahr 04 erzielt BCo passive, niedrig besteurte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 04 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Außerdem beschließt BCo am 1.7.04 eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 400.000 an A. Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist in Höhe von 40 %, mithin EUR 160.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG).
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A i. H. v. EUR 240.000 steuerpflichtig. Die Obergrenze 1 beträgt folglich EUR 240.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 leitet sich zunächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.03 in Höhe von EUR 100.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 04 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 100.000 (2. Summand) ab.Die Summe beträgt EUR 200.000. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 200.000 jedoch zu 40 %, mithin EUR 80.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG). Da die Obergrenze 2 auf den steuerpflichtigen Anteil begre...