Beispiel: Natürliche Person, Beteiligung im Privatvermögen, Anwendung des gesonderten Steuersatzes gemäß § 32d EStG für beide Bezüge
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung hat A am 1.3.05 erworben und hält diese im Privatvermögen. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 05 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 150.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 05 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 10 Abs. 2 S. 1 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.05 beträgt EUR 150.000.
Im Jahr 06 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 300.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 06 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Außerdem beschließt BCo am 01.06.06 eine Vorabausschüttung i. H. v. EUR 50.000 an A. Da BCo aus den Vorjahren noch über hohe Gewinnrücklagen verfügt und A die liquiden Mittel benötigt, beschließt A in der Gesellschafterversammlung am 24.12.06 eine weitere Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 800.000.
Die Gewinnausschüttungen gehören auf Ebene des A zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der gesonderte Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG findet Anwendung. A macht von seinem Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht Gebrauch. Die Gewinnausschüttung ist auf Ebene des A in voller Höhe steuerpflichtig und unterliegt dem Abgeltungssteuersatz i. H. v. 25 %.
Vorabausschüttung vom 01.06.06
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A in voller Höhe, mithin i. H. v. EUR 50.000 steuerpflichtig. Die Obergrenze 1 beträgt folglich EUR 50.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 leitet sich zunächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.05 in Höhe von EUR 150.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 06 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 300.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt EUR 450.000. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 450.000 ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Obergrenze 2 beträgt somit EUR 450.000.
Der niedrigere Betrag aus den beiden Obergrenzen (Obergrenze 1: EUR 50.000, Obergrenze 2: EUR 450.000), mithin EUR 50.000, bildet den anzusetzenden Kürzungsbetrag für die Vorabausschüttung vom 01.06.06.
Gewinnausschüttung vom 24.12.06
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A in voller Höhe, mithin i. H. v. EUR 800.000 steuerpflichtig. Die Obergrenze 1 beträgt foglich EUR 800.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 leitet sich zunächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.05 in Höhe von EUR 150.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 04 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 300.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt zunächst EUR 450.000.
Von diesem Betrag ist jedoch die Summe der vorangegangenen Bezüge (vorliegend die Vorabausschüttung vom 01.06.06) in Höhe von EUR 50.000 abzuziehen. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 400.000 ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Obergrenze 2 beträgt somit für die Gewinnausschüttung vom 24.12.06 EUR 400.000.
Der niedrigere Betrag aus den beiden Obergrenzen (Obergrenze 1: EUR 800.000, Obergrenze 2: EUR 400.000), mithin EUR 400.000, bildet den anzusetzenden Kürzungsbetrag für die Gewinnausschüttung vom 24.12.06.
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.06 beträgt EUR 0, weil § 11 Abs. 3 S. 3 AStG ein negatives Hinzurechnungskorrekturvolumen ausschließt (s. Rz. 409).