2.3.2.1 Gesonderte (und einheitliche) Feststellung
Rz. 308
Neben den anderen für die Anwendung der §§ 7 – 13 AStG relevanten Besteuerungsgrundlage wird insbesondere das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert – und sofern notwendig, einheitlich – festgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1, 3 AStG).
Rz. 309
Während das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist, sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und die Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG, die Bestandteile der Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens sind, nicht gesondert festzustellen. Diese könnten jedoch nachrichtlich im Feststellungsbescheid mitgeteilt werden.
Rz. 310
Die bei den einzelnen Steuerpflichtigen angesetzten Kürzungsbeträge werden ebenfalls nicht gesondert festgestellt.
Rz. 311
Es wird kein Hinzurechnungskorrekturvolumen bzw. ein Hinzurechnungskorrekturvolumen in Höhe von „null“ festgestellt, sofern Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Freigrenzen der §§ 9 und 13 Abs. 1 S. 3 AStG bei dem bzw. den Steuerpflichtigen außer Ansatz bleiben.
Rz. 312
Die gesonderte Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumen ist für Zwecke der unterschiedlichen Steuerarten (Einkommen- bzw. Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer) einheitlich darzustellen, selbst wenn für die unterschiedlichen Steuerarten unterschiedliche Kürzungsbeträge anzusetzen sind.
Rz. 313
Hierfür müssen die notwendigen Angaben (zur Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens) in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 18 AStG gemacht werden. Soweit ersichtlich, wurden die amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 18 AStG – nach der Reform durch das ATADUmSG –mit dem BMF-Schreibens vom 25. Juni 2024 veröffentlicht.
Rz. 314–316
einstweilen frei
2.3.2.2 Am Schluss eines Veranlagungszeitraums
Rz. 317
Die Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt zum Schluss eines Veranlagungszeitraums. Veranlagungszeitraum ist dabei stets das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG, § 31 KStG). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige (mit seinem Betrieb) bzw. die ausländische Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Rz. 318–320
einstweilen frei
2.3.2.3 Für jeden Steuerpflichtigen
Rz. 321
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen. Dies gilt insbesondere, sofern mehrere hinzurechnungsverpflichtete Steuerpflichtige an einer Zwischengesellschaft beteiligt sind (Beispiel 4 zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 392).
Rz. 322
Sind an einer Zwischengesellschaft mehrere hinzurechnungsverpflichtete Steuerpflichtige beteiligt, wird das Hinzurechnungskorrekturvolumen anhand der jeweiligen in einem Veranlagungszeitraum anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge für jeden Steuerpflichtigen ermittelt (und ggf. fortgeführt). Sind die anteiligen prozentualen Beteiligungen am Nennkapital der einzelnen Steuerpflichtigen an der Zwischengesellschaft unterschiedlich hoch, so werden für diese unterschiedlich hohe Hinzurechnungsbeträge angesetzt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AStG). Entsprechend werden die einzelnen (ggf. auch unterschiedlichen) Hinzurechnungskorrekturvolumen der Vorjahre in unterschiedlicher Höhe erhöht.
Rz. 323
Ebenso hängt die Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens von den jeweils erhaltenen Bezügen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG und Gewinnen i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG ab. Auch diese Größen können – bezogen auf den einzelnen hinzurechnungsverpflichteten Steuerpflichtigen – in unterschiedlicher Höhe ausfallen (unterschiedliche Beteiligung am Nennkapital, verdeckte Gewinnausschüttungen an einzelne Gesellschafter, disquotale Gewinnausschüttungen, partielle Veräußerung der Anteile an der Zwischengesellschaft). Somit fallen regelmäßig bei der Ermittlung des Hinzurechnungskorrekturvolumens auch die Minderungen für die einzelnen Steuerpflichtigen in unterschiedlicher Höhe aus.
Rz. 324–326
einstweilen frei
2.3.2.4 Gesellschafts- und beteiligungskettenbezogene Betrachtungsweise
Rz. 327
Ein Steuerpflichtiger kann auch Beteiligungen an mehreren Zwischengesellschaften halten, bei denen jeweils – für ihn – das Hinzurechnungskorrekturvolumen festgestellt wird (Beispiel 5 zu § 1 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 393).
Rz. 328
Im Grundfall ist der Steuerpflichtige an mehreren Zwischengesellschaften unmittelbar beteiligt. Die Zwischengesellschaften stellen im Verhältnis zueinander Schwestergesellschaften dar. Bei jeder Zwischengesellschaft wird für den Steuerpflichtigen jeweils ein eigenes Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert (und einheitlich) festgestellt (gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise). Dieses Vorgehen ist logisch, da der Steuerpflichtige aus jeder Zwischengesellschaft sowohl unterschiedlich hohe Hinzurechnungsbeträge als auch unt...