2.4.4.1 Auflösung der ausländischen Gesellschaft
Rz. 452
Der Kürzungsbetrag ist anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige Gewinne aus der Auflösung einer ausländischen Gesellschaft erzielt. Im Rahmen der Auflösung wird eine Gesellschaft in der Regel abgewickelt und deren Vermögen anhand der vermögensmäßigen Beteiligung an die Gesellschafter verteilt, bevor die Gesellschaft im Ergebnis erlischt. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt, stellt ein etwaiger Gewinn aus der Auflösung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 17 Abs. 4 S. 1, Alt. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird gemäß § 17 Abs. 2 EStG ermittelt, wobei als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens gilt (§ 17 Abs. 4 S. 2 EStG). Davon sind jedoch im Rahmen der Abwicklung Vorgänge abzugrenzen, die gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen (§ 17 Abs. 4 S. 3 EStG).
Rz. 453
Der Gewinn nach § 17 Abs. 4 EStG unterliegt grundsätzlich bei einkommensteuerpflichtigen Personen dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. a) oder lit. c) EStG) und bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen der Steuerfreistellung (§ 8b Abs. 2 S. 3 KStG).
Rz. 454
Für die Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist für einkommensteuerpflichtige Personen im Privatvermögen entweder der Abgeltungssteuersatz (§ 32d EStG) oder – bei Ausübung der entsprechenden Wahlrechte – das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d) EStG) und im Betriebsvermögen das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. a) EStG) anwendbar. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen Personen sind die Bezüge unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 5 KStG).
Rz. 455
Zum Umfang beim Ansatz des Kürzungsbetrages siehe Rz. 468.
Rz. 456–460
einstweilen frei
2.4.4.2 Herabsetzung des Kapitals bei der ausländischen Gesellschaft
Rz. 461
Der Kürzungsbetrag ist anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige Gewinne aus der Herabsetzung des Kapitals bei einer ausländischen Gesellschaft erzielt. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung wird das Nennkapital einer Gesellschaft herabgesetzt und das entsprechende Vermögen der Gesellschaft anhand der vermögensmäßigen Beteiligung an die Gesellschafter zugeteilt bzw. zurückgezahlt. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt, stellt ein etwaiger Gewinn aus der Kapitalherabsetzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 17 Abs. 4 S. 1, Alt. 2 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird gemäß § 17 Abs. 2 EStG ermittelt, wobei als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens gilt (§ 17 Abs. 4 S. 2 EStG). Davon sind jedoch im Rahmen der Kapitalherabsetzung Vorgänge abzugrenzen, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen (§ 17 Abs. 4 S. 3 EStG).
Rz. 462
Für die Besteuerung des Gewinns i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG sowie der Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 2 EStG siehe Rz. 453 – 454. Zum Umfang beim Ansatz des Kürzungsbetrages siehe Rz. 468
Rz. 463–467
einstweilen frei
2.4.4.3 Umfang des Kürzungsbetrages bei der Veräußerung gleichgestellten Vorgängen
Rz. 468
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 AStG wird der Kürzungsbetrag bei den benannten Vorgängen nur für Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Auflösung einer ausländischen Gesellschaft oder aus der Herabsetzung ihres Kapitals angesetzt. Fragwürdig ist, ob auch bei Vorgängen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, der Kürzungsbetrag nach § 11 Abs. 4 EStG angesetzt werden kann. Denn für diese Vorgänge scheidet der Ansatz des Kürzungsbetrages gemäß § 11 Abs. 1 AStG aus, da die Aufzählung der Bezüge in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG abschließend ist und die Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht darin enthalten sind. Jedoch besteht in der Kommentarliteratur die Rechtsauffassung, die Vorschrift des § 11 Abs. 4 AStG erstrecke sich auch auf die Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die im Rahmen der Auflösung einer ausländischen Gesellschaft oder der Kapitalherabsetzung bei ebendieser erzielt werden.
Rz. 469–473
einstweilen frei