1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 24
§ 12 Abs. 1 und 2 AStG richten sich ihremWortlaut nach allgemein an den "Stpfl.". Vom Anwendungsbereich erfasst sind jedoch nur die an einer Zwischengesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. oder an einer Zwischengesellschaft mit Kapitalanlagecharakter gem. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt
Nur bei diesen unterliegt ein Hinzurechnungsbetrag der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf welche eine Steuer nach § 12 AStG angerechnet werden kann.
Rz. 25–28
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 29
Die Steueranrechnung erfolgt nach § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AStG bei dem Stpfl. nur auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auch im neuen Recht aus (s. dazu Rz. 100f. und Rz 188ff.).
Rz. 30–34
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich (§ 21 Abs. 4 S. 3 AStG)
Rz. 35
Die Neuregelung findet erstmals für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Anwendung (§ 21 Abs. 4 S. 3 AStG).
Rz. 36
Hinsichtlich einer Steuer der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden, welche allerdings erst nach dem 1.1.2022 entrichtet wurden, enthält das Gesetz in § 21 Abs. 4 S. 3 AStG eine Übergangsregelung. Damit soll verhindert werden, dass durch den Systemwechsel bei dem Zeitpunkt der Berücksichtigung der Steuern der Zwischengesellschaft (s. Rz. 235) Anrechnungsbeträge verloren gehen. Nach § 21 Abs. 4 S. 3 AStG gelten § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F. und § 12 AStG a. F. für die Berücksichtigung von Steuern der ausländischen Gesellschaft für die o. g. Wirtschaftsjahre fort. D.h. die Anrechnung einer solchen Steuer der ausländischen Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AStG a.F auf Antrag möglich. Andernfalls erfolgt der Abzug der Steuer nach § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a.F (s. dazu Rz. 425ff.).
Rz. 37–40
einstweilen frei
1.4.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
1.4.4.1 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Rz. 41
§ 12 AStG geht nach 20 Abs. 1 AStG den Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in DBA vor. § 12 AStG findet somit unabhängig von den Regelungen in dem jeweils einschlägigen DBA und der dort vorgesehenen Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der passiven Einkünfte Anwendung.
Rz. 42–44
einstweilen frei
1.4.4.2 Rechtsfolgenverweise auf § 34c EStG, § 26 KStG
Rz. 45
§ 12 Abs. 3 AStG verweist für die Durchführung der Anrechnung auf § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG (Rechtsfolgenverweis). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG ist für die Anrechnung nach § 12 AStG irrelevant (s. Rz. 343f.).
Von der entsprechenden Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG sind jedoch § 34c Abs. 1 S. 4 und 5 EStG ausgenommen (s. Rz. 396f. und Rz. 405f.).
Rz. 46–48
einstweilen frei
1.4.4.3 § 7 Abs. 1 S. 2 AStG
Rz. 49
Die Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 2 AStG und von § 12 Abs. 2 AStG schließen sich gegenseitig aus. Eine Steuer, die auf eine nach § 7 Abs. 1 S. 2 AStG für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung unberücksichtigt bleibende Beteiligung entfällt, kann nicht nach § 12 Abs. 2 AStG angerechnet werden. Insoweit kommt es zu keiner Doppelbelastung.
Rz. 50
In den Fällen, in denen bei einer vermittelnden Beteiligung § 7 Abs. 1 S. 2 AStG aufgrund der Beibehaltung der Niedrigsteuergrenze von 25 % nicht greift, kann es trotz vorgelagerter Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland oder in Deutschland bei dem Stpfl. zu einer nochmaligen Hinzurechnungsbesteuerung kommen. Aufgrund der mehrfachen Hinzurechnungsbesteuerung greift § 12 Abs. 2 AStG zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dieser Konstellation.
Rz. 51–55
einstweilen frei
1.4.4.4 Kürzung in Fällen des § 8 Abs. 5 S. 2 AStG
Rz. 56
§ 12 Abs. 1 S. 2 AStG verweist hinsichtlich der Kürzung der anrechenbaren Steuern um Erstattungsansprüche im Ausland auf § 8 Abs. 5 S. 2 AStG und kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 S. 2 AStG erfüllt sind.
Rz. 57–60
einstweilen frei
1.4.4.5 Ausländische Familienstiftung und Destinatär, § 15 AStG
Rz. 61
15 Abs. 5 AStG n. F. enthält nunmehr eine eigene Regelung zur Anrechnung einer Steuer, die die ausländische Familienstiftung auf die dem Destinatär zugerechneten Einkünfte geleistet hat. Der Verweis auf 12 AStG wurde aufgrund der Änderung des § 12 AStGdurch das ATADUmsG in § 15 Abs. 5 AStG gestrichen.