2.1 Anrechnung von zulasten der Zwischengesellschaft tatsächlich erhobenen Steuern (Abs. 1)
2.1.1 Anrechnung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer (S. 1)
2.1.1.1 Keine Antragserfordernis/Anrechnung von Amts wegen
Rz. 121
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage fällt das Antragserfordernis weg. Dies ist Folge der Streichung des § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F. und der Wahlmöglichkeit zwischen dem Abzug der Steuer bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags und der Anrechnung der Steuern der ausländischen Gesellschaft. Die Anrechnung der Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag des inländischen Stpfl. erfolgt regelmäßig ab dem Feststellungsjahr 2022 (für kj- gleiche Wirtschaftsjahre der ausländischen Gesellschaft, die nach dem 31.12.2021 enden) von Amts wegen.
Rz. 122–127
einstweilen frei
2.1.1.2 Steuern auf dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte/ Einkünfteidentität
Rz. 128
Die Steuern der ausländischen Gesellschaft sind nur insoweit anrechenbar, als sie auf die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Einkünfte entfallen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 AStG, wonach eine Anrechnung ausschließlich für "dem Hinzurechnungsbetrag unterliegende Einkünfte" vorgesehen ist. Die von der Hinzurechnungsbesteuerung erfassten Zwischeneinkünfte müssen folglich mit den bei der ausländischen Gesellschaft besteuerten passiven Einkünften identisch sein. Nur soweit die zulasten der ausländischen Gesellschaft erhobene Steuer und die im Inland im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung anfallende Steuer dasselbe Steuerobjekt betreffen, ist eine Anrechnung vorgesehen.
Rz. 129
Das Erfordernis der Einkünfteidentität ist relevant, wenn die ausländische Gesellschaft gemischte Einkünfte erzielt. Bei gemischten Einkünften ist eine Aufteilung und Zuordnung der Steuern zu den aktiven und passiven Einkünften geboten, da nur die auf die passiven Einkünfte entfallenden Steuern anrechenbar sind.
Soweit die Steuer eindeutig zuordenbar (z. B. aufgrund von unterschiedlichen Steuersätzen für die aktiven und passiven Einkünfte), ist eine Aufteilung hiernach vorzunehmen. Andernfalls sind die von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Steuern nach dem Verhältnis der aktiven und passiven Einkünfte aufzuteilen.
Die Grundsätze zur Aufteilung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft für Zwecke der Anwendung von § 8 AStG können hier entsprechend herangezogen werden.
Rz. 130–135
einstweilen frei
2.1.1.3 Steuern vom Einkommen zulasten der ausländischen Gesellschaft
2.1.1.3.1 Steuern vom Einkommen
Rz. 136
Anrechenbar sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG nur Steuern vom Einkommen.
Steuern vom Einkommen sind nach deutschem Recht, wie sich u. a. aus § 10 Nr. 2 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG ergibt, lediglich die Einkommen- und die Körperschaftsteuer. Anrechenbar sind im Rahmen des § 12 AStG lediglich die von § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 12 Nr. 3 EStG umfassten nicht als Betriebsausgabe/Werbungskosten abziehbaren Steuern vom Einkommen.
Keine Steuer vom Einkommen ist die Gewerbesteuer, ansonsten wäre § 4 Abs. 5b EStG überflüssig.
Damit scheidet die Anrechnung einer von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Gewerbesteuer nach hier vertretener Auffassung aus.
Die Finanzverwaltung qualifiziert die deutsche Gewerbesteuer dagegen als Steuer vom Einkommen und lässt auch die Anrechnung der von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Gewerbesteuer zu.
Damit dürfte auch eine ausländische Steuer, die vergleichbar der deutschen Gewerbesteuer an das Bestehen eines Gewerbebetriebs anknüpft, anrechenbar sein.
Rz. 137
Eine ausländische Steuer vom Einkommen muss im Unterschied zu § 34c Abs. 1 S. 1 EStG nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Dies ergibt sich aus der abweichenden Formulierung des § 12 Abs. 1 S. 1 AStG.
Rz. 138–149
einstweilen frei
2.1.1.3.2 Erhebung zulasten der Zwischengesellschaft
Rz. 150
Erforderlich ist zudem, dass die ausländische Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Somit sind auch z. B. im Rahmen eines Quellensteuerabzugs durch Dritte zulasten der ausländischen Gesellschaft einbehaltene Steuern anzurechnen.
Rz. 151
Eine zulasten des Beteiligten oder eines Dritten auf die Zwischeneinkünfte festgesetzte Steuer ist dagegen nicht nach § 12 AStG anrechenbar. Begleicht ein Dritter die Steuerschuld der ausländischen Gesellschaft, so kann ...