Rz. 34
Das Verhältnis zur Investmentbesteuerung wird durch § 13 Abs. 5 S. 1 AStG selbst klargestellt, indem es dort heißt, dass die Absätze 1–4 nicht anzuwenden sind, wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Norm regelt damit einen uneingeschränkten Vorrang der Anwendung der Investmentbesteuerung vor der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG, denn Absatz 5 nimmt Bezug auf sämtliche vorstehende Absätze des § 13 AStG.
Rz. 35
Der Vorrang des InvStG dient der Vermeidung von Doppelbelastungen, die bei paralleler Anwendung von Investment- und Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Anlegers eines ausländischen (Spezial-)Investmentfonds, der als ausländische Gesellschaft qualifiziert, entstehen können. Begünstigt von der Vorrangregelung sind somit insbesondere deutsche Anleger von ausländischen (Spezial-)Investmentfonds (z. B. Renten- oder Darlehensfonds), die unmittelbar aus den von ihnen ausgereichten Darlehen Zinsen vereinnahmen, die auf Fondsebene regelmäßig steuerbefreit sind.
Rz. 36
Für den Vorrang genügt eine abstrakte Anwendbarkeit des InvStG; es muss nicht zu einer konkreten Besteuerung nach dem InvStG kommen. Eine abstrakte Anwendung ist gegeben, wenn es sich bei der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft um einen ausländischen (Spezial-)Investmentfonds i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG handelt. Nicht entscheidend ist die Steuerbefreiung von Zwischeneinkünften auf Ebene des ausländischen (Spezial-)Investmentfonds nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 InvStG ggf. i. V. m. § 29 Abs. 1 InvStG in der jeweils geltenden Fassung.
Rz. 37
In § 13 Abs. 5 S. 1 AStG wird auf die jeweils geltende Fassung des InvStG verwiesen. Es besteht eine dynamische Verweisung. Die geltende Fassung des InvStG ist im Zeitpunkt der Hinzurechnung zu bestimmen.
Rz. 38
Mittelbare Beteiligungen sind gem. § 13 Abs. 5 S. 2 AStG für den unbeschränkt Stpfl. nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen Investmentfonds oder einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes hält. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung scheidet für mittelbare Beteiligungen aus, die der unbeschränkt Stpfl. über einen inländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 2 Abs. 2 InvStG oder einen ausländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG an einer Kapitalanlagegesellschaft hält. Sind Kapitalanlagegesellschaften im Beteiligungsstrang einem Investmentsfonds oder Spezial-Investmentfonds nachgelagert, ist die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls ausgeschlossen.
Rz. 39
einstweilen frei