Rz. 106
Zur Definition von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter sind die Vermögenswerte zu bestimmen, die aus aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder -erhöhung stammen. § 13 Abs. 2 AStG nennt als Vermögenswerte Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen (ausgenommen aktive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG) oder ähnliche Vermögenswerten. Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zählen auch Einkünfte aus Finanzinnovationen. Die genannten Vermögenswerte bilden eine abschließende Aufzählung, wobei die ähnlichen Vermögenswerte einen Charakter als Auffangtatbestand haben.
Rz. 107
Zahlungsmittel
Der Begriff Zahlungsmittel umfasst insbesondere Bargeld (Münzen und Banknoten), Bankguthaben auf Girokonten, Schecks und Wechsel. Ebenso fallen unter den Begriff Zahlungsmittel virtuelle Währungen wie insbesondere Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Auf die Währung und die Zulassung als gesetzliches Zahlungsmittel kommt es insoweit nicht an. Weitere Zahlungsmittel sind etwa Postwertzeichen, Guthaben auf Frankiergeräten, Steuer-, Stempel-, Gerichts- und Beitragsmarken, die jedoch praktisch weniger relevant sind.
Rz. 108
Zudem gehören zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakten Kursgewinne und -verluste, soweit diese realisiert sind und der Stpfl. nicht nachweist, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft dient.
Rz. 109
Forderungen
Nach dem weit auszulegenden, zivilrechtlichen Verständnis des Forderungsbegriffs handelt es sich bei einer Forderung um das auf einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis beruhende Recht eines bestimmten Rechtsträgers, gegenüber einem bestimmten anderen Rechtsträger eine von diesem dem Berechtigten zu erbringende Leistung zu verlangen. Forderungen i.d. Sinne sind insbesondere Forderungen aus (Bank-)Guthaben, Darlehens- und Versicherungsverträgen, Schuldverschreibungen und Anleihen sowie Beteiligungen stiller Gesellschafter. Eine Begrenzung des Forderungsbegriff auf Geldforderungen erfolgt nicht. Der Annahme einer Forderung steht es nicht entgegen, wenn diese bedingt, besichert oder bestritten ist.
Rz. 110
Wertpapiere
Wertpapiere sind verbriefte Forderungen; unter Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Anteilsscheine an Kapitalgesellschaften, Genuss-, Gewinnanteils-, Zins- und Erneuerungsscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Obligationen, Anleihen und Pfandbriefe zu fassen.
Rz. 111
Beteiligungen
Das Vorliegen einer Beteiligung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Gesellschaftrechts. Beteiligungen sind Anteile an in- oder ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (einschließlich optierender Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG), deren Einkommen nicht unmittelbar bei einer anderen Person zu versteuern ist (vgl. § 3 Abs. 1 KStG). Ist Einkommen unmittelbar bei einer anderen Person zu versteuern (insbesondere bei Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften und Gemeinschaften), liegen bei Anteilen an solchen Rechtsträgern keine Beteiligungen i. S. d. § 13 Abs. 2 AStG vor.
Rz. 112
Ähnliche Vermögenswerte
Bei den ähnlichen Vermögenswerten handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Ähnliche Vermögenswerte in diesem Sinne sind z. B. Rechte an Trusts und Emissionsrechte. Im Allgemeinen können Vermögenswerte als den übrigen in § 13 Abs. 2 Hs. 1 AStG aufgeführten Vermögenswerten "ähnlich" angesehen werden, wenn sie strukturelle Gemeinsamkeiten in nicht unerheblichem Maß aufweisen. Entsprechend wird im Schrifttum zutreffend davon ausgegangen, dass nur solche Vermögenswerte ähnlich in diesem Sinne sind, die gleichermaßen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG geeignet sind.
Rz. 113
Keine aktiven Einkünfte
Das Vorliegen passiver Einkünfte ist Voraussetzung für die Qualifikation als Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Aktive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG sind keine Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, auch wenn sie aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen.