1.3.1 Präventiver Schutz vor inländischen Steuerausfällen
Rz. 8
Der Normzweck der Mitwirkungspflicht aus § 16 AStG besteht in dem Schutz vor (rechtswidrigen) Steuerausfällen im Inland, bei Zahlungen im Zusammenhang mit im Ausland ansässigen Gesellschaften, Personen oder Personengesellschaften. Der inländische Stpfl. haftet gewissermaßen für Steuerausfälle seines ausländischen Geschäftspartners. Im Vorfeld zur Gewinnkorrekturvorschrift des § 1 AStG sollen mithilfe von § 16 AStG in vermuteten, aber nicht nachweisbaren Näheverhältnissen durch Zahlungszusammenhänge mögliche Gewinnverlagerungen vorbeugend entgegengewirkt werden. Der inländische Stpfl. übernimmt dadurch eine Gefährdungshaftung für potenzielle inländische Steuerausfälle, die entstehen können, wenn der Steuerinländer Kosten als Betriebsausgaben absetzt, die ihm von Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem Steueroasenland, z. B. für Warenlieferungen, erbrachte Dienstleistungen (Beratungen), Lizenz- und Zinszahlungen, in Rechnung gestellt werden. In diesen Fällen besteht die Gefahr unzulässiger Gewinnverschiebungen ins Ausland, wenn die nahestehende Person im niedrigbesteuerten Ausland ansässig ist. Sitzen die Empfänger der Gelder aus einer ausländischen Domizilgesellschaft im Inland und machen diese zwar Betriebsausgaben geltend, aber erfassen die Einnahmen nicht, können durch die Benennung der Empfänger und Nachprüfung mögliche Steuerausfälle verhindert werden. Bei einer ausländischen Domizilgesellschaft ist der Zweck der Vorschrift erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist oder seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat.
1.3.2 Förderung der Steuergerechtigkeit
Rz. 9
Mittels der Mitwirkungspflicht nach dem AStG wird sichergestellt, dass das Benennungsverlagen nach § 160 AO im Kontext zu ausländischen Geschäftstätigkeiten Anwendung findet. Durch die Erfassung der ausländischen Geschäftsbeziehungen wird anhand von § 16 AStG die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Steuergerechtigkeit und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Steuervernachlässigung gefördert. Gleichwohl ist § 16 AStG kein Instrument zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung, da die Verkürzung ausländischer Steuer nicht angezielt wird. Ferner ist auf die praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen, die sich durch § 16 AStG ergeben. Denn das Merkmal der nicht oder unwesentlichen Besteuerung eines ausländischen Geschäftspartners ist für den Stpfl. i. d. R. schwer zu erkennen und wird auch durch das FA nur vermutet. In Kenntnis einer unwesentlichen Besteuerung wird der Stpfl. bei Geschäftsaktivitäten wenig eigene Veranlassung haben, diese dem FA gegenüber nachzuweisen.