2.1 Tatbestand und Rechtsfolge des § 16 AStG (Abs. 1)
2.1.1 Definition der Tatbestandsvoraussetzungen
2.1.1.1 Antrag auf Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder Betriebsausgaben/Werbungskosten
2.1.1.1.1 Antrag
Rz. 38
Es wird ein Antrag auf Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder Betriebsausgaben/Werbungskosten im Tatbestand des § 16 Abs. 1 AStG vorausgesetzt. Unter der Beantragung ist kein förmlicher Antrag zu verstehen, es genügt die bloße Geltendmachung von Abzugsbeträgen. Eine Geltendmachung umfasst jedes Verhalten des Stpfl. gegenüber dem FA aus dem sich ergibt, dass ein Abzug in Bezug auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland begehrt wird. Der Vortrag kann mündlich, schriftlich oder aber auch durch konkludente Handlung erfolgen. Typischerweise drückt sich das Begehren eines Stpfl. dadurch aus, dass Betriebsausgaben/Werbungskosten, Schulden o. Ä. die Höhe der erklärten Einkünfte oder des Vermögens beeinflussen.
2.1.1.1.2 Absetzung
Rz. 39
Der Begriff der Absetzung ist bei § 16 AStG als Sammelbegriff für den steuerlich wirksamen Ansatz von einkommens- oder vermögensmindernden Beträgen zu verstehen und bezieht sich deshalb gleichermaßen auf Betriebsausgaben, Werbungskosten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen, Schulden und andere Lasten, soweit sich ihr Ansatz auf die Höhe der Einkünfte oder des Vermögens auswirkt. Wie und zu welchem Zeitpunkt eine steuerlich wirksame Absetzung erfolgen kann, richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften des deutschen innerstaatlichen Steuerrechts, das insoweit durch § 16 Abs. 1 AStG unberührt bleibt.
2.1.1.1.3 Schulden
Rz. 40
Schulden fügen sich unter den Oberbegriff der Lasten. Unter Schulden sind Verpflichtungen zu einer einmaligen Leistung zu verstehen, auch wenn diese in Teilleistungen (Raten) zu erbringen sein sollten, im Wesentlichen also Verbindlichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Schulden wie auch den der anderen Lasten analog zu § 160 AO im vermögensteuerlichen bzw. erbschaftsteuerlichen Sinne verstanden wissen wollte, da im Ertragsteuerrecht bei Anwendung der üblichen Fachbegrifflichkeiten auch nichts für die Möglichkeit einer Absetzung von Lasten ersichtlich ist. Als Schulden kommen z. B. eine Rentenverpflichtung oder Nießbrauch in Betracht. Der bemessungsgrundlagenmindernden Berücksichtigung von Schulden und anderen Lasten kommt vor allem i. R.d. Erbschaftsteuer Bedeutung zu, da Gewerbekapital- und Vermögensteuer nicht erhoben werden.
2.1.1.1.4 Andere Lasten
Rz. 41
Andere Lasten sind solche Lasten, die keine Schulden sind. Unter Lasten sind alle Verpflichtungen zu einer Leistung zu verstehen. Andere Lasten sind somit alle Verpflichtungen zu einer nicht nur einmaligen Leistung, namentlich Rentenverpflichtungen, Rückstellungen mit Schuldcharakter und sonstige Lasten.
2.1.1.1.5 Betriebsausgaben
Rz. 42
Betriebsausgaben sind im deutschen Ertragsteuerrecht zur Ermittlung von Gewinneinkünften bzw. Gewerbeerträgen zu verorten und in § 4 Abs. 4 EStG legaldefiniert. Danach sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese weite Definition wird eingeschränkt durch § 4 Abs. 5b, Abs. 6 und Abs. 9 EStG, die jeweils spezialgesetzlich anordnen, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 2 EStG und Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung keine Betriebsausgaben sind. Über die Rechtsfolgenverweisung in § 8 Abs. 1 KStG und die Anknüpfung an den nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelten Gewinn in § 7 S. 1 GewStG wirken diese Regelungen in das gesamte Ertragsteuerrecht hinein. Als Betriebsausgaben kommen z. B. in Betracht: Kaufpreise, Lizenzgebühren, Know-How-Vergütungen, Honorare für Gutachten und Beratungen, Vertragsstrafen, Zinszahlungen.
2.1.1.1.6 Werbungskosten
Rz. 43
Werbungskosten sind in § 9 Abs. 1 EStG legaldefiniert. Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Anwendung des § 16 AStG kann auch auf diese Definition Bezug genommen werden.