Rz. 56
Die Mitwirkungspflichten nehmen Bezug auf das Benennungsverlangen des FA von Gläubigern oder Empfängern in § 160 Abs. 1 S. 1 AO. Zweck des § 160 AO ist die Verhinderung von Steuerausfällen, indem sichergestellt werden soll, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Stpfl., sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden.
2.1.1.6.1 Gläubiger und Empfänger
Rz. 57
Gläubiger i. S. d. § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist der Forderungsberechtigte aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis. Empfänger ist nach der Norm, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Stpfl. übertragen wurde, bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Der Empfängerbegriff ist weit auszulegen. Es handelt sich nicht nur um den bspw. Zinsen generierenden Gläubiger einer Forderung, sondern um jeden, der eine Leistung erhält, welche der Leistende als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen kann. Dabei ist der Empfängerbegriff wirtschaftlich auszulegen, sodass die Benennung einer Domizilgesellschaft als Geschäftspartner und die Versicherung, hinter der Gesellschaft stehe ein fremder Dritter, nicht zur Bezeichnung des Gläubigers bzw. Empfängers ausreichend ist. Nicht in jedem Fall sind die Anteilseigner einer Domizilgesellschaft auch die wirtschaftlichen Empfänger einer Zahlung. Vielmehr sind dritte Personen Empfänger i. S. d. § 160 AO, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bspw. weder die Gesellschaft noch deren Anteilseigner in der Lage waren, die geschuldete Leistung zu erbringen. Werden diese wirtschaftlichen Empfänger nicht benannt, ist das Benennungsverlangen nicht erfüllt. Sind die genannten Anteilseigner einer Domizilgesellschaft lediglich Treuhänder, ist das Benennungsverlangen ebenfalls nicht erfüllt. Der Empfänger ist bei Domizilgesellschaft i. d. R. die Person, die eine solche Gesellschaft zwischengeschaltet hat. Der die Abzüge geltend machende Stpfl. ist deshalb bei Geschäftsbeziehungen mit Domizilgesellschaften auch zu Angaben über die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft, insbesondere über eventuelle unmittelbare oder mittelbare eigene Beteiligungen verpflichtet. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass beliebige andere Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft zu Dritten aufgeklärt werden.
2.1.1.6.2 Genau bezeichnet
Rz. 58
Genau bezeichnet ist ein Gläubiger oder ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der FinBeh bestimmt und ermittelt werden kann. Nicht von der Benennung des Empfängers umfasst ist die Angabe, wie dieser mit dem erhaltenen Geld verfährt. Ungewissheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers oder Empfängers gehen zulasten des Stpfl. Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird.