2.1.1.1 Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7–15 AStG
Rz. 54
Die Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 1 S. 1 AStG kann sich nur auf solche Tatsachen beziehen, die notwendig sind, um die Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften zu ermöglichen. Dies vorausgeschickt erklärt sich auch die Einschränkung bei den Stpfl., die zur Auskunft herangezogen werden können. Denn das können nur solche Stpfl. sein, die im Zusammenhang mit zwischengeschalteten Gesellschaften, der Hinzurechnungsbesteuerung und Familienstiftungen stehen.
2.1.1.2 Verlangen der Finanzbehörde
Rz. 55
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 AStG haben Stpfl. für sich selbst und im Zusammenhang mit anderen die zur Anwendung der §§ 5 und 7–15 AStG notwendigen Auskünfte zu erteilen. Satz 1 ist im Zusammenhang mit Satz 2 zu sehen und erfordert zur konkreten Auskunftserteilung nach § 17 AStG ein Verlangen der FinBeh. Grundsätzlich statuiert § 17 Abs. 1 AStG eine Auskunftspflicht des Stpfl. Wird dieses im Wege des Auskunftsverlangens durch das FA eingefordert, ergeht ein Verwaltungsakt. Dass auch für die Auskunftserteilung nach § 17 Abs. 1 S. 1 AStG ein Verlangen der FinBeh erforderlich ist, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Satz 2, wodurch deutlich wird, dass dort Regelbeispiele für die grundsätzliche Pflicht der Sachverhaltsaufklärung folgen und das Verlangen nach Auskunft nur um die ausdrücklich genannten Beispiele erweitert wird.
2.1.1.3 Steuerpflichtige
Rz. 56
Der Begriff der Stpfl. ergibt sich grundsätzlich aus § 33 AO. Allerdings ist im Hinblick auf die von § 17 Abs. 1 S. 1 AStG in Bezug genommenen Normen eine Einschränkung dahingehend zu machen, dass nur Stpfl. in den Anwendungsbereich fallen, die potenziell von der Auskunftserteilung betroffen sind, d. h. denen die steuerpflichtigen Einkünfte nach §§ 5, 7–15 AStG zuzurechnen sind. Dazu zählen Personen, die an einer zwischengeschalteten Gesellschaft beteiligt sind und die an einer Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinländer und Stifter oder Anfallsberechtigten einer ausländischen Familienstiftung. § 17 Abs. 1 AStG begründet keine Anzeigepflicht eines Begünstigten einer Familienstiftung im Zusammenhang mit deren Errichtung, sondern lediglich eine Auskunftspflicht auf Verlangen der FinBeh. Mit dem Hinweis in § 5 AStG auf die Personen nach § 2 AStG fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 AStG auch erweitert beschränkt Stpfl. Nicht als Stpfl. im Sinne der Vorschrift sind die zwischengeschaltete Gesellschaft, die Zwischengesellschaft und die ausländische Stiftung als solche zu fassen. Zwar können diese inländische Einkünfte erzielen, werden aber nach §§ 5, 7–15 AStG nicht bei den Rechtsträgern besteuert. Als Dritte i. S. d. § 93 AO könnten die Rechtsträger bei Vorliegen der Voraussetzung der Norm herangezogen werden.
2.1.1.4 Für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen
Rz. 57
Der Stpfl. hat die Auskünfte für sich selbst zu erteilen. Das sind solche Auskünfte, die in Bezug auf die eigenen steuerlichen Angelegenheiten des Stpfl. zu erteilen sind, ihn sozusagen in eigener Sache betreffen. Auskünfte für sich selbst zu erteilen bedeutet auch, die im eigenen Wissen stehenden Informationen zu teilen. Inwiefern eine Beschaffung von darüberhinausgehenden Informationen notwendig ist, wird auf Rechtsfolgenseite zu klären sein. Es muss zur Tatbestandserfüllung eine zumindest potenziell eigene steuerliche Betroffenheit des jeweiligen Stpfl. bestehen, wozu auch gehören kann, dass er zur Klärung seiner (tatsächlichen) steuerlichen Betroffenheit mitwirken muss.
Rz. 58
Im Zusammenwirken mit anderen kann der Beteiligte solche Mitwirkungspflichten erfüllen, die erst durch Tätigwerden mehrerer bzw. aller Beteiligter ermittelt werden können. Dies sind Konstellationen, in denen der einzelne Stpfl. für sich allein weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, eine notwendige Auskunft zu erteilen, in denen die Auskunft aber erteilt werden könnte, wenn mehrere zusammenwirken. Steuerlich statuiert § 17 Abs. 1 AStG eine Pflichtengemeinschaft, welche der des § 34 Abs. 2 AO entspricht. Damit kann sich die FinBeh an jeden Beteiligten halten. Beim Zusammenwirken mit anderen hat der Stpfl. insbesondere alles zu tun, um durch Ausübung seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten von den Gesellschaften, deren Organen oder dritten Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem indem sie ihre Stimmrechte zweckentsprechend ausüben.
Rz. 59
Wer die anderen Personen sind, durch die die Mitwirkungspflicht des Stpfl. durch Zusammenwirken erst erfüllt werden kann, wird durch die Vorschrift nicht näher vorgegeben. Diesen Personen kann eine Pflicht nicht mittelbar über den von § 17 Abs. 1 AStG genannten Steuerpflichten auferlegt werden, sondern es muss zu ein...