1.5.1 Verhältnis zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und verdeckten Einlagen (vE)
Rz. 35
§ 1a AStG sieht rechtsfolgenseitig (nur) eine Berichtigung des Verrechnungspreises nach § 1 Abs. 1 S. 1 AStG vor. Da eine Korrektur nach anderen Vorschriften (§ 8 Abs. 3 S. 2, 3 KStG) nicht vorgesehen ist, ist bei (rein) innerstaatlichen Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden mit immateriellen Werten (z. B. beim Verkauf eines Markenrechtes von einer deutschen Muttergesellschaft an eine deutsche Tochtergesellschaft) keine nachträgliche Einkünftekorrektur möglich. Mit anderen Worten: Die Rechtsinstitute der verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage kennen keine nachträgliche Preisanpassung. Vor dem Hintergrund, dass beim innerstaatlichen Transfer von immateriellen Werten die Ertäge aus der Nutzung des immateriellen Wertes immer noch Deutschland zustehen, d. h. Deutschland auch weiterhin an etwaigen Wertsteigerungen des immateriellen Wertes partizipiert (ggfs. nur eben bei einem anderen inländischen Steuersubjekt), macht dies eine Preisanpassungsklausel zum "Schutze des deutschen Steuersubstrates" inswoweit regelmäßig auch überflüssig (zur Verlagerung von DEMPE-Funktionen als Funktionsverlagerung vgl. § 1 Abs. 3c AStG).
Rz. 36-37
einstweilen frei
1.5.2 Verhältnis zum Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG)
Rz. 38
§ 1a AStG steht nicht nur aufgrund seiner Entstehungsgeschichte in enger Verbindung mit § 1 AStG, vielmehr nimmt die Preisanpassungsklausel auch rechtsfolgenseitig Bezug auf § 1 AStG und ordnet nach Satz 2 eine Berichtigung des Verrechnungspreises nach § 1 Abs. 1 S. 1 AStG an (s. Rz. 63). Somit kann im Ergebnis eine (Einkünfte-)Korrektur aufgrund der Preisanpassungsklausel auch nur zu einer Einkünfteerhöhung im Inland führen; § 1a AStG wirkt aufgrund der Bezugnahme auf § 1 AStG stets zulasten des Steuerpflichtigen. Eine Anwendung der Vorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen ist – wie auch bei § 1 AStG – ausgeschlossen. Aber nicht nur rechtsfolgenseitig nimmt § 1a AStG Bezug auf § 1 AStG, vielmehr bedient sich die Preisanpassungsklausel auch den in § 1 AStG definierten Begrifflichkeiten ("immaterielle Werte" s. § 1 Abs. 3c S. 2 AStG; "Geschäftsbeziehung" s. § 1 Abs. 4 AStG).
Rz. 39
Trotz des engen Zusammenhangs beider Vorschriften ist die Ausgliederung der Preisanpassungsklausel aus § 1 AStG und die Neuverortung durch das AbzStEntModG in einen eigenständigen § 1a AStG nicht nur aus Gründen der Übersichtlichkeit zu begrüßen. Vielmehr ist die Neujustierung auch inhaltlich und systematisch nachvollziehbar, da die Preisanpassungsklausel nicht der "originären" Umsetzung des in § 1 AStG verbrieften Fremdvergleichsgrundsatzes dient.
Die Regelung adressiert vielmehr die Informationsasymmetrie zwischen Verwaltung und Steuerpflichtigen und soll auf diese Weise das deutsche Besteuerungsrecht sichern (s. dazu bereits Rz. 1.3.1. und 1.3.2.).
Rz. 40-41
einstweilen frei