Rz. 78
Allgemeines:
Nach § 1a S. 6 AStG ist die Preisanpassungsklausel insbesondere in folgenden (alternativen) drei Fällen nicht anwendbar:
- Nr. 1: Der Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass die Gewinnentwicklung auf Umständen beruht, die er zum Zeitpunkt seiner Verrechnungspreisbestimmung nicht vorhersehen oder einkalkulieren konnte, oder
- Nr. 2: Der Steuerpflichtige weist nach, dass er die Unsicherheiten der Verrechnungspreisfindung angemessen, d. h. ökonomisch plausibel im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung berücksichtigt hat, oder
- Nr. 3: Im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenzgebühr vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenzgebühr Umsatz und Gewinn berücksichtigen. Inhaltlich übernimmt § 1a S. 6 Nr. 3 AStG die Regelung aus § 9 FVerlV a. F.
Der Wortlaut der Vorschrift in § 1a S. 6 AStG ("insbesondere") insinuiert, dass die im Gesetz aufgezählten drei Fälle nicht abschließend sind. Dem ist auch nicht so: Satz 6 ist vielmehr nur deklaratorischer Natur, denn bereits in Satz 1 des § 1a AStG ist eine "widerlegbare" Vermutung angelegt, welche mit den drei gesetzlichen (Fall-)Konstellationen in Satz 6 konkretisiert wird. D.h. neben den aufgeführten Ausnahmen (Escape-Klauseln) in Satz 6 sollte eine nachträgliche Anpassung auch dann nicht erfolgen, wenn vom Steuerpflichtigen zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass eine Anpassung im konkreten Einzelfall unter Rücksicht auf die jeweilige Branche und das dort übliche Geschäftsgebaren nicht fremdüblich ist. Die gesetzlich ausgestaltete "Vermutungsregel" in Satz 1 beantwortet sonach zugleich die Frage nach der Beweislast: Liegt eine erhebliche Abweichung vor und hat der Steuerpflichtige mit seinem Transaktionpartner keine Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart, so hat stets der Steuerpflichtige die Vermutung nach Satz 1, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten hinsichtlich der Verrechnungspreisermittlung bestanden haben und fremde Dritte deshalb eine sachgerechte Anpassungsklausel vereinbart hätten, zu entkräften. Anderenfalls erfolgt eine nachträgliche Einkünftekorrektur. Hier greift damit die allgemeine Beweislastregel im Steuerrecht, wonach der Steuerpflichtige die Argumente darlegen muss, die für ihn günstig sind (= steuermindernde Tatsachen).
Rz. 79
einstweilen frei
7.1 Abweichende Gewinnentwicklung war nicht vorhersehbar (§ 1a S. 6 Nr. 1 AStG)
Rz. 80
Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass die tatsächliche (Gewinn-)Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht vorhersehbar waren, erfolgt keine nachträgliche Anpassung. Haben bspw. außergewöhnliche Umstände zur "erheblichen Abweichung" geführt (z. B. pandemiebedingte oder weltpolitisch bedingte Umstände), die unter normalen Umständen regelmäßig nicht in einer Preisanpassungsklausel berücksichtigt worden wären, dann sollte keine Korrektur aufgrund von § 1a AStG erfolgen.
Rz. 81
einstweilen frei
7.2 Hinreichende Berücksichtigung der Unsicherheiten (§ 1a S. 6 Nr. 2 AStG)
Rz. 82
Ferner erfolgt auch keine Korrektur aufgrund von § 1a AStG, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung resultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat. Nach der Gesetzesbegründung kann dies insbesondere durch extern veröffentlichte Informationen seitens des Unternehmens und auf der Grundlage von ökonomisch anerkannten Prinzipien und Methoden erfolgen, z. B. durch fremdübliche Risikozu- oder -abschläge. Derartige Risikozuschläge werden sowohl in der Unternehmensbewertung als auch bei der Bewertung immaterieller Werte im Rahmen der Kaufpreisfindung regelmäßig genutzt, sodass dies eine relevante Ausnahme von der nachträglichen Preisanpassung darstellen könnte, sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung dieser Umstände dokumentiert und nachweisen kann.
Rz. 83
einstweilen frei
7.3 Umsatz- oder gewinnabhängige Lizenzvereinbarungen (§ 1a S. 6 Nr. 3 AStG)
Rz. 84
Schließlich erfolgt – in Anlehnung an § 9 FVerlV a.F – eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Preise auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die betreffenden immateriellen Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz oder Gewinn berücksichtigen. Die Zahlung einer betragsmäßig festen Lizenzgebühr kann die Anwendung des § 1a AStG sonach nicht ausschließen.
Im Ergebnis sollen damit Lizenzverträge geschlossen werden, in denen vorgesehen ist, dass der Lizenzgeber angemessen am Erfolg aus der Verwendung des immateriellen Werts oder Vorteils durch den Lizenznehmer beteiligt wird. Aus fiskalischer Sicht vertsändlich: Denn bei (fremdüblichen) umsatz- oder gewinnabhängigen Lizenzzahlungen verringert sich zuglich das Risiko, dass bei einer Ve...