1.1 Aufbau
Rz. 1
§ 2 AStG regelt die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die Norm besteht aus insgesamt 6 Absätzen. Im Anwendungsbereich des § 2 AStG ist auch § 5 AStG zu berücksichtigen.
Rz. 2
§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG regelt sowohl die – teilweise in den Folgeabsätzen erläuterten – Tatbestandsvoraussetzungen als auch die wesentliche Rechtsfolge der Vorschrift, namentlich die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. In § 2 Abs. 1 S. 3 AStG findet sich eine Bagatellausnahme in Form einer Freigenze. Für substanzarme Gewerbebetriebe im Ausland fingiert § 2 Abs. 1 S. 2 AStG eine inländische Betriebsstätte sowie die entsprechende Zuordnung von Einkünften zu dieser.
Rz. 3
Abs. 2 der Norm enthält die Definition der Tatbestandsvoraussetzung "Niedrigbesteuerung" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG. Dabei wird unterschieden zwischen einer allg. Niedrigbesteuerung im Ausland (Nr. 1) und einer Vorzugsbesteuerung im Ausland (Nr. 2).
Rz. 4
§ 2 Abs. 3 AStG definiert das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG. Nämliche Interessen liegen entweder – zeitpunktbezogen – vor, wenn unternehmerische Beteiligungen im Inland (Nr. 1) bzw. nicht hinreichend auslandsradiziertes Vermögen (Nr. 3) besteht oder – zeitraumbezogen – wenn die Einkünfte des maßgeblichen VZ nicht weit überwiegend ausländische Einkünfte i. S. v. § 34d EStG sind (Nr. 3).
Rz. 5
Durch die Regelung in § 2 Abs. 4 AStG soll die Umgehung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften eingeschränkt werden. Dies geschieht, indem Vermögen und Einkünfte von Gesellschaften i. S. v. § 5 AStG dem Steuerpflichtigen i. S. v. § 2 AStG zugerechnet werden.
Rz. 6
§ 2 Abs. 5 AStG normiert weitere Rechtsfolgen der Norm, insb. mit Blick auf den Steuersatz, der im Rahmen der Veranlagung zur (erweiterten) beschränkten Steuerpflicht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht nur die grds. Anwendung des Progressionsvorbehalts geregelt (S. 1), sondern auch die Abgeltungswirkung von zuvor dem Steuerabzug unterworfenen Einkünften i. S. v. § 50a EStG (S. 2) bzw. Kapitalerträgen i. S. v. § 43 EStG (S. 3).
Rz. 7
§ 2 Abs. 6 AStG enthält eine Obergrenze für die Steuer nach § 2 AStG. Soweit die Steuer infolge der Anwendung des § 2 AStG die Steuer, die sich bei unbeschränkter Steuerpflicht ergeben hätte, übersteigt, wird sie nicht erhoben. Dies gilt unter Berücksichtigung einer Untergrenze in Form der Steuer, die sich bei einfacher beschränkter Steuerpflicht ergeben hätte.
Rz. 8-9
einstweilen frei
1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
1.2.1 Einführung des § 2 AStG mit Einführung des AStG
Rz. 10
§ 2 AStG wurde bereits mit Einführung des AStG 1972 ins Gesetz aufgenommen. Die damalige Fassung stimmte mit der heutigen Fassung bereits in weiten Teilen überein. Materiell bedeutsame Änderungen erfuhr die Norm durch das JStG 2009.
Dadurch kam es einerseits zur Einführung der Betriebsstättenfiktion in Abs. 1 S. 2 und andererseits zur Streichung einer Mindestbesteuerungsregelung in Abs. 5 S. 3.
Durch das AmtshilfeRLUmsG kam es zu einer Änderung des Abs. 5 hinsichtlich der Regelung des Abgeltungswirkung.
Rz. 11
einstweilen frei
1.2.2 Keine Anpassungen durch das ATADUmsG
Rz. 12
Keine unmittelbaren Änderungen erfuhr § 2 AStG durch das ATADUmsG. Da sich der Anwendungsbereich der ATAD auf Körperschaftsteuersubjekte beschränkt, ergab sich für § 2 AStG auch kein Anpassungsbedarf. Anders als bei der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), die ebenfalls nur natürliche Personen betrifft, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 AStG auch keinen Bedarf für Anpassungen infolge der ATAD-Umsetzung erkannt.
Rz. 13
Mittelbar können sich aber Änderungen aus dem ATADUmsG ergeben. Dies betrifft insb. die Vorschrift in § 2 Abs. 4 AStG, der auf § 5 AStG Bezug nimmt. Zwar wurde auch § 5 AStG durch das ATADUmsG lediglich redaktionell geändert (s. § 5 Rz. 11). Die Vorschrift verweist aber auf die §§ 7 ff. AStG, die einer grundlegenden Reform unterlagen. Diese Reform kann über § 2 Abs. 4 AStG i. V. m. § 5 AStG auch auf die Anwendung des § 2 AStG ausstrahlen. Keine Änderung ergibt sich für § 2 AStG dagegen aus der Streichung von Personen i. S. v. § 2 AStG aus der Beherrschungsdefinition in § 7 Abs. 2 AStG. Nach altem Recht konnte die Beteiligungen von Personen i. S. d. § 2 AStG zwar für eine Inländerbeherrschung i. S. v. § 7 AStG von Bedeutung sein. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen traten aber nicht bei den Personen i. S. v. § 2 AStG ein.
Rz. 14 -15
einstweilen frei
1.3 Normzweck
Rz. 16
Über den Zweck des § 2 AStG herrscht kein klares Verständnis. Unstreitig soll die Norm die beschränkte Steuerpflicht erweitern. Dies gilt allerdings nur unter den in der Norm angelegten Voraussetzungen, d. h. insbesondere bei einer entsprechend intensiven Verbindung zum Inland sowie bei steuerlichen Vorteilen nach dem Wegzug im Ausland.
Rz. 17
Mit der Einführung des AStG wurde das Ziel verfolgt, ungerechtfe...