Rz. 1
§ 2 AStG regelt die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die Norm besteht aus insgesamt 6 Absätzen. Im Anwendungsbereich des § 2 AStG ist auch § 5 AStG zu berücksichtigen.
Rz. 2
§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG regelt sowohl die – teilweise in den Folgeabsätzen erläuterten – Tatbestandsvoraussetzungen als auch die wesentliche Rechtsfolge der Vorschrift, namentlich die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. In § 2 Abs. 1 S. 3 AStG findet sich eine Bagatellausnahme in Form einer Freigenze. Für substanzarme Gewerbebetriebe im Ausland fingiert § 2 Abs. 1 S. 2 AStG eine inländische Betriebsstätte sowie die entsprechende Zuordnung von Einkünften zu dieser.
Rz. 3
Abs. 2 der Norm enthält die Definition der Tatbestandsvoraussetzung "Niedrigbesteuerung" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG. Dabei wird unterschieden zwischen einer allg. Niedrigbesteuerung im Ausland (Nr. 1) und einer Vorzugsbesteuerung im Ausland (Nr. 2).
Rz. 4
§ 2 Abs. 3 AStG definiert das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG. Nämliche Interessen liegen entweder – zeitpunktbezogen – vor, wenn unternehmerische Beteiligungen im Inland (Nr. 1) bzw. nicht hinreichend auslandsradiziertes Vermögen (Nr. 3) besteht oder – zeitraumbezogen – wenn die Einkünfte des maßgeblichen VZ nicht weit überwiegend ausländische Einkünfte i. S. v. § 34d EStG sind (Nr. 3).
Rz. 5
Durch die Regelung in § 2 Abs. 4 AStG soll die Umgehung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften eingeschränkt werden. Dies geschieht, indem Vermögen und Einkünfte von Gesellschaften i. S. v. § 5 AStG dem Steuerpflichtigen i. S. v. § 2 AStG zugerechnet werden.
Rz. 6
§ 2 Abs. 5 AStG normiert weitere Rechtsfolgen der Norm, insb. mit Blick auf den Steuersatz, der im Rahmen der Veranlagung zur (erweiterten) beschränkten Steuerpflicht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht nur die grds. Anwendung des Progressionsvorbehalts geregelt (S. 1), sondern auch die Abgeltungswirkung von zuvor dem Steuerabzug unterworfenen Einkünften i. S. v. § 50a EStG (S. 2) bzw. Kapitalerträgen i. S. v. § 43 EStG (S. 3).
Rz. 7
§ 2 Abs. 6 AStG enthält eine Obergrenze für die Steuer nach § 2 AStG. Soweit die Steuer infolge der Anwendung des § 2 AStG die Steuer, die sich bei unbeschränkter Steuerpflicht ergeben hätte, übersteigt, wird sie nicht erhoben. Dies gilt unter Berücksichtigung einer Untergrenze in Form der Steuer, die sich bei einfacher beschränkter Steuerpflicht ergeben hätte.
Rz. 8-9
einstweilen frei