Rz. 312
Die Zurechnungsobjekte sind abschließend in § 2 Abs. 4 AStG genannt. Für diese ist infolge der anteiligen Zurechnung (s. Rz. 310) zu prüfen, ob die Freigrenze in § 2 Abs. 1 S. 3 AStG erfüllt ist bzw. ob wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland vorliegen. Die dabei im Gesetz enthaltenen Grenzen müssen durch den Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Zurechnung nach § 2 Abs. 4 AStG erfüllt werden. Einzelheiten zu den verschiedenen Zurechnungsobjekten werden nachfolgend dargestellt.
Rz. 313
Soweit die Zurechnung "Gewerbebetriebe" umfasst, betrifft dies die Stellung der ausländischen Gesellschaft als "Unternehmer" oder "Mitunternehmer" (mit Ausnahme des Kommandititsten) eines Gewerbebetriebs i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG (s. dazu Rz. 281). Da § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG insoweit keine Beteiligungsquote voraussetzt, liegen infolge der Zurechnung stets wesentliche wirtschaftliche Interessen beim Steuerpflichtigen vor. Die im Schrifttum geforderte teleologischen Reduktion bei Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft von weniger als 1 % ist nicht erforderlich, weil auch bei geringfügiger Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse gegeben sein kann.
Rz. 314
Eine besondere Behandlung im Rahmen der Beteiligung als Mitunternehmer an einem inländischen Gewerbebetrieb erfährt der Kommanditist, auf den mehr als 25 % der Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entfallen müssen, damit die Kommanditbeteiligung ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse darstellt (s. Rz. 283). Für Zwecke der Prüfung dieser Beteiligungsquote ist eine Durchrechnung der anteiligen Beteiligung des Steuerpflichtigen vorzunehmen.
Rz. 315
Die in § 2 Abs. 4 AStG angesprochenen "Beteiligungen" sind solche an Kapitalgesellschaften. Für Zwecke der Prüfung der Beteiligungsquote des § 17 EStG ist eine Durchrechnung der anteiligen Beteiligung des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Hält der Steuerpflichtige durchgerechnet mindestens 1 % der an einer inländischen Kapitalgesellschaft, so liegt ein wesentliches wirtschaftliches Inlandsinteresse vor.
Rz. 316
Ebenfalls von der Zurechnung des § 2 Abs. 4 AStG betroffen sind "Einkünfte" der ausländischen Gesellschaft. Dies umfasst anders als in § 5 AStG nicht nur passive, nicht-ausländische Einkünfte, sondern sämtliche Einkünfte der Gesellschaft.
Die anteilige Zurechnung der Einkünfte hat Bedeutung für die Anwendung der Freigrenze nach § 2 Abs. 1 S. 3 AStG sowie für das Vorliegen wesentlicher wirtschaftlicher Inlandsinteressen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG. Während bei der Prüfung der Freigrenze die (erweiterten) Inlandseinkünfte von Bedeutung sind, ist für Zwecke der Prüfung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG die Summe der vom Steuerpflichtigen erzielten und ihm nach § 2 Abs. 4 AStG zuzurechnenden Einkünfte in nicht-ausländische und sonstige Einkünfte aufzuteilen, weshalb auch die ausländischen Einkünfte von Bedeutung sein können (s. oben Rz. 303).
Rz. 317
Der Begriff "Vermögen" in § 2 Abs. 4 AStG korrespondiert mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG (s. Rz. 296). Sämtliches Vermögen der ausländischen Gesellschaft wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Das nach § 2 Abs. 4 AStG zugerechnete Vermögen ist zusammen mit dem unmittelbar vom Steuerpflichtigen gehaltenen Vermögen der Prüfung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG zu unterwerfen.
Rz. 318-324
einstweilen frei