2.5.1 Allgemeines
Rz. 325
Neben der Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht um sog. erweiterte Inlandseinkünfte (s. Rz. 150ff.) werden durch § 2 Abs. 5 AStG zwei weitere Besteuerungsfolgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht angeordnet. Dies betrifft in erster Linie die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer (S. 1, s. Rz. 331ff.). In diesem Zusammenhang regelt § 2 Abs. 5 S. 2, 3 AStG auch die Einbeziehung von dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften in die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht.
Rz. 326
Im Rahmen der Besteuerung gelten die allg. Regeln für beschränkt Steuerpflichtige, d. h. die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und für die Ermittlung der Einkünfte und des zvE gelten die Einschränkungen des § 50 Abs. 1 EStG (s. Rz. 164). Dies gilt freilich nur für jene Einkünfte, die auch in die Veranlagung einzubeziehen sind, weil nur diese nicht der im Rahmen des abgeltenden Steuerabzugs verwirklichten Bruttobesteuerung unterliegen.
Rz. 327
Für die einzelnen Einkunftsarten gilt folgendes:
Behandlung der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 5 AStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Einbeziehung in die Veranlagung, auch soweit Einnahmen zuvor dem Steuerabzug nach § 50a EStG (S. 2, Rz. 340ff.) oder vom Kapitalertrag (S. 3, Rz. 345ff.) unterlegen haben. |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Einbeziehung in die Veranlagung, auch soweit Einnahmen zuvor dem Steuerabzug nach § 50a EStG (S. 2, Rz. 340ff.), vom Kapitalertrag (S. 3, Rz. 345ff.) oder der Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG) unterlegen haben. |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
Einbeziehung in die Veranlagung, auch soweit Einnahmen zuvor dem Steuerabzug nach § 50a EStG (S. 2, Rz. 340ff.) oder vom Kapitalertrag (S. 3, Rz. 345ff.) unterlegen haben. |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Abgeltungswirkung des LohnSt-Abzugs, sofern nicht eine Ausnahme nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG greift. |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Abgeltungswirkung des KESt-Abzugs, sofern nicht ein Veranlagungszwang nach § 43 Abs. 5 S. 2 EStG besteht oder eine Antragsveranlagung nach § 43 Abs. 5 S. 3 EStG erfolgt (s. Rz. 347 ). |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
Einbeziehung in die Veranlagung, auch soweit Einnahmen zuvor dem Steuerabzug nach § 50a EStG (S. 2, Rz. 340ff.) oder vom Kapitalertrag (S. 3, Rz. 345ff.) unterlegen haben. |
Sonstige Einkünfte |
Einbeziehung in die Veranlagung. |
Rz. 328
Im Wegzugsjahr kommt es zu einer einheitlichen Veranlagung gem. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG. Damit einhergehend entfällt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht insgesamt (§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG).
Rz. 329-330
einstweilen frei
2.5.2 Berechnung der Steuer unter Progressionsvorbehalt (§ 2 Abs. 5 Satz 1)
Rz. 331
§ 2 Abs. 5 S. 1 AStG regelt den anwendbaren Steuersatz. Die Norm ordnet die Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht an, indem der "Steuersatz [...], der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt", zur Anwendung kommt. Dies gilt auch in Fällen, in denen § 2 Abs. 1 AStG nicht zu einer Ausdehnung der sachlichen Steuerpflicht in Form von Zusatzeinkünften führt. Der Sinn und Zweck der Regelung wird darin gesehen, die Inlandseinkünfte der Person so zu besteuern, als wäre sie nicht ins Ausland gezogen. Dies darf aber nicht dahingehend überstrapaziert werden, eine Zusammenveranlagung zu bejahen, nur weil diese bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich gewesen wäre.
Rz. 332
Für die Ermittlung des Steuersatzes sind sämtliche Einkünfte einzubeziehen. Dies umfasst die nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts ermittelten Welteinkünfte. Dazu rechnen auch jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die infolge des abgeltenden Steuerabzugs nicht in die Veranlagung einbezogen werden. Kapitaleinkünfte sind explizit ausgenommen (s. Rz. 334). Steuerfreie Einkünfte erhöhen den Steuersatz nicht, es sei denn, die Steuerfreiheit ergibt sich aus einem DBA. Da sich der Steuersatz gem. § 32a Abs. 1 EStG indes nicht nach den "Einkünften", sondern auf das zvE bemisst, muss gleiches auch für § 2 Abs. 5 S. 1 AStG gelten. Das zvE nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 EStG zu ermitteln und um den Grundfreibetrag zu erhöhen, soweit nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG). § 50 Abs. 1 S. 3 EStG beeinträchtigt die Ermittlung des Steuersatzes nicht. Die sich für das im Rahmen der Schattenveranlagung ermittelte zvE ergebende Einkommensteuer ist durch dieses Schatten-zvE zu dividieren, um den durchschnittlichen Steuersatz i. S. v. § 2 Abs. 5 S. 1 AStG zu ermitteln.
Rz. 333
Nicht geklärt ist das Verhältnis von § 2 Abs. 5 S. 1 AStG zu § 32b EStG. Während § 2 Abs. 5 S. 1 AStG schlicht die Anwendung des Steuersatzes, der sich auf sämtliche Einkünfte ergibt, anordnet, ist die Vorschrift in § 32b EStG wesentlich differenzierter, was sich z. B. im Ausschluss des ...