Rz. 345
§ 2 Abs. 5 S. 3 AStG betrifft die Behandlung von Kapitalerträgen im Rahmen der Besteuerung nach § 2 Abs. 5 AStG. Ausweislich der Vorschrift bleibt § 43 Abs. 5 EStG unberührt. Damit wurde eine Vorschrift ins Gesetz aufgenommen, die eine Spezialregelung gegenüber § 50 Abs. 2 EStG mit Blick auf die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 43 EStG darstellt.
Rz. 346
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 AStG bleibt § 43 Abs. 5 EStG "unberührt". Die Bedeutung dieser Vorschrift ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Begriffsinhalt von "unberührt lassen" ist dabei mehrdeutig.
Er kann i. S. einer Klarstellung oder als Regelung des Nebeneinanders zweier Normen bzw. des Vorrangs einer der beiden Normen verstanden werden. Die Regelung einer Normkonkurrenz scheidet vorliegend aus, weil § 43 Abs. 5 EStG eine Vorschrift aus dem Bereich des KESt-Abzugs ist, § 2 Abs. 5 S. 2 AStG für Kapitalerträge aber seit dessen Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG keine Aussage mehr trifft. Stattdessen bliebe es infolge der Nicht-Erfassung von Kapitalerträgen durch Abs. 5 S. 2 bei der Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG (s. Rz. 326). Dies ändert sich durch § 2 Abs. 5 S. 3 AStG, der folglich nur so verstanden werden kann, den Vorrang der speziellen Regelung für beschränkte Steuerpflichtige in § 50 Abs. 2 EStG im Rahmen des § 2 zugunsten des § 43 Abs. 5 EStG zu durchbrechen. Dies entspricht auch dem Verständnis der Verwaltung.
Rz. 347
Konsequenz des § 2 Abs. 5 S. 3 AStG ist die Anwendung der allg. Regeln des § 43 Abs. 5 EStG hinsichtlich der Abgeltungswirkung des KESt-Abzugs.
Infolge des umfassenden Verweises auf § 43 Abs. 5 EStG gilt dies auch für sämtliche Ausnahmen von der Abgeltungswirkung. Es bleibt somit auch beim Grundsatz der Abgeltungswirkung des KESt-Abzugs (s. § 43 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG). Für Steuerpflichtige sind zunächst insb. die in § 43 Abs. 5 EStG – anders als im insoweit "schärferen" § 50 Abs. 2 EStG – vorgesehenen Veranlagungswahlrechte von Bedeutung.
Erweiterte beschränkt Steuerpflichtige haben somit – anders als einfach beschränkt Steuerpflichtige – die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung gemäß § 43 Abs. 5 S. 3 EStG i. V. m. § 32d Abs. 4 EStG (Veranlagungswahlrecht) bzw. § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) zu stellen.
Letzterenfalls fließen die Kapitaleinkünfte auch in die progressive Besteuerung gem. § 2 Abs. 5 S. 1 AStG ein (s. Rz. 331ff.). Die Veranlagungswahlrechte gelten unabhängig von Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit des Stpfl. (kein EU/EWR-Bezug erforderlich). Der umfassende Verweis auf § 43 Abs. 5 EStG kann für den Stpfl. aber auch von Nachteil sein. So enthält § 43 Abs. 5 S. 2 EStG zwingende Ausnahmen von der Abgeltungswirkung, die zu einer progressiven Besteuerung der Kapitaleinkünfte führen.
Dies betrifft neben den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG auch Fälle des § 20 Abs. 8 EStG (Subsidiaritätsprinzip).
Rz. 348
Bis zum Vz 2008 sah § 2 Abs. 5 S. 3 AStG a. F. die Anwendung eines Mindeststeuersatzes von 25 % vor. Auf eine Darstellung der alten Rechtslage wird hier verzichtet.
Rz. 349-354
einstweilen frei