Rz. 1
§ 20 AStG regelt das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung und der Umschaltklausel zum DBA-Recht. Der Normaufbau im Einzelnen:
Die Norm grenzt die drei zusammenhängenden Regelungsbereiche wie folgt ab. In (1) § 20 Abs. 1 Halbs. 1 AStG erfolgt die grundlegende Einordnung des Verhältnisses der Vorschriften §§ 7–18 AStG zu den DBA. In (2) § 20 Abs. 1 Halbs. 2 AStG erstreckt der Gesetzgeber dieses Verständnis auch auf § 20 Abs. 2 AStG zu den DBA. Schließlich ordnet (3) § 20 Abs. 2 AStG den Übergang für ausländische Betriebstätteneinkünfte mit fiktivem Zwischeneinkunftscharakter von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode an (Umschalt- oder Switch-over-Klausel).
Rz. 2
§ 20 Abs. 1 AStG enthält in Halbs. 1 eine allgemeine Vorbehaltsklausel, die das Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 7–18 AStG, d. h. der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG), der Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) und der Verfahrensvorschriften (§§ 16–18 AStG) und in Halbs. 2 der Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG jeweils zum DBA-Recht regelt.
§ 20 Abs. 1 Halbs. 1 AStG ("Die Vorschriften der §§ 7–18 (…)"). § 20 Abs. 1 Halbs. 1 AStG bestimmt einen Vorrang der §§ 7–18 AStG gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen und zukünftigen DBA.
§ 20 Abs. 1 Halbs. 2 AStG ("(…) und des Absatzes 2"). § 20 Abs. 1 Halbs. 2 AStG ist im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 AStG zu lesen und ordnet auch für die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG den Vorrang an.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 AStG. § 20 Abs. 2 AStG stellt für ausländische Betriebsstätten (eines Einzelunternehmens oder einer ausländischen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft) eine Umschaltklausel dar, wenn der Stpfl. im Falle einer fiktiven Kapitalgesellschaft anstelle der Betriebstätte die Hinzurechnungsbesteuerung auslöste. Der hierdurch angeordnete Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode liefe ins Leere, wenn der § 20 Abs. 1 Halbs. 2 AStG nicht den Vorrang gegenüber dem DBA anordnete.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 AStG. § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG statuiert eine Rückausnahme von der Umschaltklausel. Diese erlaubt ein Beibehalten der Freistellung in bestimmten Dienstleistungsfällen.