1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 15
Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 4 AStG können Erblasser oder Schenker einerseits und Erwerber andererseits erfasst sein.
Rz. 16
Soweit Erblasser oder Schenker betroffen sind, gilt § 4 AStG nur für natürliche Personen, weil auf den Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden sein muss und dieser nur natürliche Personen erfasst (s. § 2 AStG Rz. 25). Aus gleichem Grunde muss es sich um Personen handeln, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Rz. 17
Soweit die Person des Erwerbers betroffen ist, bestehen keine Einschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs. Es kann folglich jede Person als Erwerber von § 4 AStG betroffen sein, die als Erwerber i. S. d. ErbStG infrage kommt. Dazu gehören neben natürlichen Personen z. B. auch Stiftungen (§ 7 Abs. 1 Nrn. 8, 9 ErbStG).
Rz. 18
Da § 4 nur bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt, ist eine Anwendung der Norm grundsätzlich ausgeschlossen, wenn unbeschränkte Steuerpflicht nach dem ErbStG besteht. Weder Erblasser oder Schenker noch Erwerber dürfen Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 ErbStG sein. War eine am Erwerb beteiligte Person weniger als 5 Jahre vor dem Erwerb ins Ausland verzogen, kann erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG bestehen, was zur Unanwendbarkeit des § 4 AStG führen würde.
Ein Stpfl. verzieht aus Deutschland ins niedrig besteuerte Ausland. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG sollen nach Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht vorliegen. Die deutsche Staatsangehörigkeit besteht auch nach Wegzug fort.
Da die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland endet, kann ab diesem Tag die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG zur Anwendung kommen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG besteht bei deutschen Staatsangehörigen allerdings auch nach dem Wegzug die unbeschränkte Steuerpflicht für 5 Jahre fort (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre kann es zur Anwendung der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG kommen.
Rz. 19
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 20
§ 4 AStG ist sachlich eine Vorschrift des ErbStG. Sie betrifft die dort geregelten unentgeltlichen Vermögensübertragungen. Wenngleich in § 4 AStG nur die Erbschaftsteuer angesprochen wird, gilt die Norm gleichermaßen für den Bereich der Schenkungsteuer.
Rz. 21
§ 4 AStG erfasst sachlich nur den Erwerb von sog. erweitertem Inlandsvermögen (s. Rz. 85 ff.). Die Norm gilt nicht für Erwerbe, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und erfasst auch nicht das der regulären beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegende Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG.
Rz. 22
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 23
§ 4 AStG ist in seiner gegenwärtigen Fassung unverändert auf Erwerbe nach dem 31.12.2004 anzuwenden.
Rz. 24
einstweilen frei