Rz. 129
Ausgangspunkt der Vergleichsrechnung i. S. d. Abs. 2 ist eine Steuer, die für Teile des Erwerbs i. S. v. § 4 AStG, also für das nach § 4 AStG steuerpflichtige erweiterte Inlandsvermögen, im Ausland zu entrichten ist. Es sind nur solche Steuern zu berücksichtigen, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Die in § 21 ErbStG geltenden Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. Es muss sich um eine Steuer handeln, die unmittelbar durch den Tod oder die unentgeltliche Übertragung von Vermögen ausgelöst wird, wobei nicht beide Ereignisse tatbestandlich sein müssen. Maßgeblich ist allein die materielle Betrachtung, ungeachtet der Erhebungsform oder Bezeichnung der Steuer.
Rz. 130
Die Steuer muss im Ausland zu entrichten sein. Nicht erforderlich ist eine im Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers oder Erwerbers zu entrichtende Steuer, sondern es werden auch Steuern aus Drittstaaten berücksichtigt. Auch lokale Steuern, die durch Gemeinden oder Kantone erhoben werden, sind einzubeziehen. Unterliegt das erweiterte Inlandsvermögen in mehreren Staaten einer Steuer, sind die Steuern für Zwecke des Abs. 2 zusammenzurechnen.
Rz. 131
Es sind nur solche Steuern zu berücksichtigen, die im Ausland "zu entrichten" sind. Der Gesetzeswortlaut legt eine Zahlungspflicht im Ausland nahe und spricht dafür, auf die tatsächlich im Ausland festgesetzte Steuerschuld abzustellen. Ob dagegen eine Sollbetrachtung, die allein auf die gesetzlich vorgesehene – nicht aber notwendigerweise auch tatsächlich geschuldete – Steuerschuld abstellt, ausreichend ist, erscheint angesichts des Wortlauts fraglich.
Rz. 132
Lässt das Ausland eine Anrechnung der deutschen Steuer auf das erweiterte Inlandsvermögen zu, so muss diese Steuer im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 4 Abs. 2 AStG außer Betracht bleiben. Dafür ist im Falle einer vorgenommenen Anrechnung die angerechnete Steuer wieder hinzuzuaddieren.
Rz. 133
Schließlich ist eine Aufteilung der im Ausland zu entrichtenden Steuern geboten, um diese dem erweiterten Inlandsvermögen zuzuordnen. Diese Aufteilung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Demnach ist die insgesamt im In- und Ausland zu berechnende Steuer im Verhältnis des erweiterten Inlandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufzuteilen. Soweit die im Ausland erhobene Steuer aufzuteilen ist, sind die ausländischen Werte zugrunde zu legen.
Rz. 134
Folgt man der hier befürworteten Auffassung, auch für Zwecke des § 4 Abs. 2 AStG auf die einzelnen Vermögensgegenstände abzustellen (s. Rz. 127), so ist eine Aufteilung der Steuern auf die einzelnen Vermögensgegenstände geboten. Es genügt dann nicht, nur die Steuer dem erweiterten Inlandsvermögen in Gänze zuzuordnen.
Rz. 135
einstweilen frei