Rz. 68
Von der Zurechnung sachlich umfasst sind ausschließlich die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, die einerseits niedrigbesteuerte, passive Einkünfte sind und andererseits nicht zu den ausländischen Einkünften i. S. d. § 34d EStG rechnen. Was das Vorliegen nicht-ausländischer Einkünfte angeht, besteht Gleichlauf mit § 2 AStG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen (§ 2 AStG Rz. 155ff.).
Rz. 69
Im Schrifttum wird diskutiert, ob auch solche Einkünfte nach § 5 Abs. 1 S. 1 AStG zugerechnet werden, die einerseits zwar ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind, andererseits aber auch inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG. Nach einer im Schrifttum verbreiteten und auch vom BMF vertretenen Auffassung sind solche Einkünfte von § 5 AStG erfasst, weil ein Gleichlauf mit § 2 AStG hergestellt werden solle. Diese Auffassung ist nach hier vertretener Auffassung abzulehnen. Inländische Einkünfte werden von § 2 AStG nicht erfasst, sondern unterliegen lediglich im Rahmen der regulären beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung im Inland. Da § 5 Abs. 1 AStG Vermeidungsgestaltungen im Anwendungsbereich des § 2 AStG bekämpfen soll, gibt es keinen Anlass, in § 5 AStG die nichtausländischen Einkünfte abweichend zu verstehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Norm ziele auch auf die Bekämpfung der Umgehung wesentlicher wirtschaftlicher Inlandsinteressen ab, denn diesbezüglich ordnet bereits § 2 Abs. 4 AStG die Zurechnung von Einkünften und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft zum Stpfl. an.
Rz. 70
Die betroffenen Einkünfte sind der Person i. S. d. § 2 AStG entsprechend deren Beteiligung zuzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 7 Abs. 1 S. 3 AStG. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach deutschem Steuerrecht.
Rz. 71
einstweilen frei