1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 30
Der persönliche Anwendungsbereich des § 6 AStG beschränkt sich auf natürliche Personen. Die natürliche Person muss im Wegzugszeitpunkt zudem gem. § 6 Abs. 2 AStG unbeschränkt steuerpflichtig sein (s. Rz. 200 ff.). Die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person hat dagegen – anders als in § 2 AStG – keine Bedeutung.
Rz. 31
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 32
Sachlich erfasst § 6 AStG ausschließlich Anteile i. S. v. § 17 EStG und somit im Privatvermögen der natürlichen Person gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (s. § 17 Abs. 7 EStG), wenn die Person (oder deren Rechtsvorgänger) innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens – insbesondere Anteile i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG – sind nicht von der in § 6 AStG vorgesehenen Entstrickung erfasst. Durch das JStG 2024 ist eine Wegzugsbesteuerung allerdings für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentfonds in § 19 Abs. 3 InvStG aufgenommen worden.
Rz. 33
Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 17 EStG gilt auch im Rahmen des § 6 AStG eine "anteilsbezogene Betrachtung", d. h., es wird auf einzelne, rechtlich selbstständige Anteile abgestellt. Eine Saldierung der Ergebnisse zwischen verschiedenen Anteilen ist folglich nicht vorzunehmen. Relevant wird dies insbesondere in dem Fall, wenn Anteile nacheinander erworben wurden und in einzelnen Anteilen kein Vermögenszuwachs, sondern eine Vermögensminderung enthalten ist (s. Rz. 162).
Rz. 34
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 35
Die aktuelle Fassung des § 6 AStG gilt ab dem Vz 2022 (s. § 21 Abs. 1 AStG) und somit für ab dem 1.1.2022 erfolgende Wegzüge natürlicher Personen. Für vor diesem Tag verwirklichte Wegzüge gilt eine nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. vorgesehene Dauerstundung fort (s. § 21 Rz. 20 ff.).
Rz. 36
einstweilen frei