2.4.3.1.1 Allgemeines
Rz. 327
§ 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AStG definieren die Voraussetzungen, die für eine Gewährung der Ratenzahlung erfüllt sein müssen. Dabei handelt es sich lediglich um die Antragstellung durch den Stpfl. (s. Rz. 332) sowie – soweit gefordert – um die Gewährung von Sicherheitsleistungen (s. Rz. 337). Andere Anforderungen sieht das Gesetz nicht vor. Damit sind diverse Prüfschritte nach altem Recht entfallen (s. dazu Rz. 330), was das Verfahren bezüglich der Ratenstundungsmöglichkeit – ungeachtet der sachlichen Verschärfung – vereinfacht.
Rz. 328
Ebenso wie in § 6 Abs. 1 AStG muss auch in § 6 Abs. 4 AStG die anteilsbezogene Betrachtung gelten. Dies bedeutet, der Antrag auf Ratenzahlung kann auch nur für den Vermögenszuwachs aus bestimmten Anteile gestellt werden. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, entspricht aber unionsrechtlichen Anforderungen, wie letztlich auch die aus der ATAD-Umsetzung resultierende Streichung von § 4g Abs. 1 S. 3 EStG belegt.
Rz. 329
Gem. § 6 Abs. 4 AStG a. F. war eine Ratenzahlungsmöglichkeit – analog § 222 AO – nur bei Vorliegen "erheblicher Härten" möglich. Nach geltendem Recht kommt es auf das Vorliegen erheblicher Härten nicht mehr an.
Rz. 330
Entgegen § 6 Abs. 5 AStG a. F. kommt es nach geltendem Recht für die Inanspruchnahme der Ratenzahlung auf folgende Voraussetzungen nicht mehr an:
- EU/EWR-Staatsangehörigkeit des Stpfl.;
- Wegzug in einen EU/EWR-Staat, im Verhältnis zu dem die Amtshilfe und Beitreibungshilfe gewährleistet ist;
- Persönliche Steuerpflicht im Zuzugsstaat, die einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht entsprechen muss.
Rz. 331
einstweilen frei
2.4.3.1.2 Antrag des Stpfl. i. S.V. Satz 1
Rz. 332
Das Gesetz sieht keine Formvorschriften für die Antragstellung vor. Ein Vordruck existiert nicht. Der Antrag sollte daher auch mündlich gestellt werden können, wobei sich dies aus Dokumentationsgründen für die Praxis nicht empfiehlt.
Die Verwaltung fordert einen schriftlichen oder elektronischen Antrag, was sich aus dem Gesetz zwar nicht herleiten lässt, woran sich Stpfl. aber halten sollten. Der Antrag ist aber konkludent gestellt worden, wenn der Stpfl. nur 1/7 der festgesetzten Wegzugssteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entrichtet.
Rz. 333
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Faktisch kann die Frist für die Antragstellung durch § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 AStG i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 3 AStG begrenzt werden. Zahlt der Stpfl. die erste Jahresrate nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, liegt ein Widerrufsgrund vor (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 AStG i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 3 AStG, s. auch Rz. 371) und einem Stundungsantrag kann nicht mehr stattgegeben werden.
Es sind allerdings Konstellationen denkbar, in denen der Stpfl. die Wegzugssteuer zunächst voll entrichtet hat und anschließend eine Ratenzahlung beantragt. Ein Antrag ist dann zulässig.
Eine bereits entrichtete Wegzugssteuer wäre zu erstatten, soweit sie die bereits fällig gewordenen Raten übersteigt. Da die Stundung ein vom Steuerbescheid zu unterscheidener Verwaltungsakt ist (s. auch noch Rz. 474), wird die Antragsfrist rechtlich allein durch den Eintritt der Zahlungsverjährung begrenzt, nicht aber durch Festsetzungsverjährung oder Bestandskraft.
Rz. 334
Der Antrag kann vom Stpfl. jederzeit widerrufen werden.
Die Wegzugssteuer ist dann in voller Höhe fällig.
Rz. 335
Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist der Antrag vom Stpfl. zu stellen. Dies ist die Person, der die Anteile im Besteuerungszeitpunkt nach § 6 Abs. 1 S. 2 AStG zuzurechnen waren.
Gehen die Anteile von Todes wegen auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person über und wird dadurch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG ausgelöst, kann der Stpfl. – infolge seines Ablebens – den Antrag nicht mehr stellen. In diesem Fall ist der Antrag durch den Erben oder die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Anteile im Wege des Vermächtnisses auf eine andere Person übergingen, weil die Wegzugssteuer Teil der Erbmasse ist und deren Stundung folglich im Interesse der Erben liegt.
Rz. 336
einstweilen frei