Rz. 353
Die Ratenzahlungsmöglichkeit erstreckt sich auf die "Steuer, die auf die nach Absatz 1 realisierten Einkünfte entfällt". Um die Reichweite der Möglichkeit, die Ratenzahlung in Anspruch nehmen zu können, zu bestimmen, ist folglich der Teil der Einkommensteuer zu bestimmen, der die sog. "Wegzugssteuer" darstellt. Angesichts des Wortlauts der Norm – der an § 34c Abs. 1 S. 1 EStG erinnert – läge es nahe, ebenso wie in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG angeordnet, den Durchschnittssteuersatz, der sich auf sämtliche Einkünfte ergibt, auf den fiktiven Veräußerungsgewinn i. S.V. § 17 EStG anzuwenden.
Rz. 354
Gem. AEAStG Rz. 167 kann die Wegzugssteuer dagegen durch die Differenz einer Steuerberechnung einschließlich der Wegzugsbesteuerung zur Steuerberechnung ohne Einbeziehung der Wegzugsbesteuerung ermittelt werden. Die Wortwahl – "kann" anstatt "ist" – deutet auf eine sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Verwaltungspraxis hin. Für diese Vorgehensweise spricht allerdings das Ziel des § 6 Abs. 4 AStG, eine Abmilderung der aus dem sog. "dry income" resultierenden Steuer herbeizuführen, weil durch die Differenzrechnung exakt die (Mehr-)Steuer in Raten gezahlt werden kann, die sich aus der Anwendung der Wegzugsbesteuerung zusätzlich ergibt. Für die Steuerpflichtigen führt die Berechnung jedenfalls zu einer weitergehenden Ratenzahlungsmöglichkeit.
Am 30.12.2023 gibt der Stpfl. seinen inländischen Wohnsitz auf. Er hält zu diesem Zeitpunkt Anteile i. S.V. § 17 EStG, in denen ein unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG steuerpflichtiger Vermögenszuwachs von 100.000 EUR enthalten ist. Das zvE des Stpfl. soll 200.000 EUR betragen. Es erfolgt eine Einzelveranlagung.
Die Einkommensteuer auf das zvE von 200.000 EUR beläuft sich im Vz 2023 auf 74.027 EUR, was einer Durchschnittsbelastung von 37,01 % entspricht. Die beiden vorstehend beschriebenen Ansätze zur Ermittlung der "Wegzugssteuer" führen zu folgenden Ergebnissen:
- Bei Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf die Einkünfte i. S.V. § 17 EStG, § 6 Abs. 1 AStG ergäbe sich eine Wegzugssteuer von 37.010 EUR.
- Bei Durchführung der Differenzrechnung gem. AEAStG Rz. 167 ergäbe sich eine Wegzugssteuer von 42.000 EUR (Gesamtbelastung von 74.027 EUR abzüglich der unterstellten Einkommensteuerbelastung ohne Wegzugsbesteuerung von 32.027 EUR). Dies entspricht der Grenzsteuerbelastung der aufgrund der Wegzugsbesteuerung erzielten Einkünfte gem. Tarif in § 32a Abs. 1 EStG.
Rz. 355
§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG spricht nur der festgesetzten "Steuer", ohne Beschränkung auf die Einkommensteuer. In Anbetracht des weiten Begriffsinhalts dürfte auch eine Stundung der auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallenden Kirchensteuer und ggf. auch des SolZ möglich sein.
Rz. 356
einstweilen frei