Rz. 415
Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach Eintritt eines Ereignisses fällig, wonach der Steueranspruch nicht mehr nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen kann oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Die Regelung stellt die Beendigung der Privilegierung des ursprünglichen "Rückkehrfalls" sicher, wenn entweder die steuerwirksame Rückkehr ausgeschlossen ist oder der Steuerpflichtige seine Pläne zur Rückkehr aufgegeben hat und dies mitteilt.
Rz. 416
Schädliche Ereignisse, die zur Fälligkeit der gestundeten Steuer führen, sind solche, die gem. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG ein Entfallen der Steuer ausschließen. Namentlich handelt es dabei um die folgenden Ereignisse:
- Veräußerung, Übertragung oder Einlage ins Betriebsvermögen der Anteile (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AStG, s. Rz. 260);
- Vornahme substanzieller Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AStG, s. Rz. 283);
- Ablauf der Abwesenheitsfrist von sieben bzw. zwölf Jahren, ohne erfolgte Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts bzw. ohne Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 1 AStG, s. Rz. 290);
- die weiteren Widerrufstatbestände des § 6 Abs. 4 S. 5 AStG.
Rz. 417
Der Rückkehrabsicht bzw. deren Entfallen kommt im Kontext des § 6 Abs. 4 S. 7 AStG grds. keine Bedeutung zu, weil auch für das Entfallen der Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 3 AStG oftmals keine Rückkehrabsicht erforderlich ist, wenn die Rückkehr innerhalb der Frist erfolgt (s. Rz. 240). Wenn § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG die Fälligkeit der Steuer auch an die Mitteilung der weggefallenen Rückkehrabsicht knüpft, ist dies im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis zu sehen (s. Rz. 413). Durch die Mitteilung soll dem Stpfl. die Möglichkeit gegeben werden, den Verzicht auf die Erhebung der Jahresraten zu widerrufen und die Steuer fällig zu stellen. Dadurch kann der Stpfl. die Dauer des Zinslaufs gem. § 6 Abs. 4 S. 8 AStG beenden.
Rz. 418
Das Fälligstellen der noch nicht entrichteten Steuer erfolgt gem. § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. "über Satz 5 hinaus". Dies suggeriert einen gleichlaufenden Regelungszweck beider Vorschriften. Ein solcher besteht allerdings nicht. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG sieht Widerrufstatbestände vor, bei denen denen ein Aufschub der Erhebung der Wegzugssteuer nicht mehr als gerechtfertigt angesehen wird. Dagegen regelt § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG lediglich die Beendigung der Stundung ohne Jahresraten. Eine Aussage über die Möglichkeit des Fortbestands der Stundung mit Jahresraten gem. § 6 Abs. 4 S. 1 AStG ist dabei nicht zwingend getroffen (s. auch Rz. 419). Bei Erfüllung eines Widerrufstatbestands nach § 6 Abs. 4 S. 5 AStG wird die Steuer aber auch im Kontext des § 6 Abs. 4 S. 7 AStG fällig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der "über Satz 5 hinaus" gelten soll und Fälle beschreibt, in denen die Steuer "auch" (also wohl zusätzlich zu den Fällen des S. 5) fällig wird.
Rz. 419
Rechtsfolgenseitig stellt § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG die noch nicht entrichtete Steuer (zu deren Ermittlung Rz. 367) innerhalb eines Monats fällig. Die Rechtsfolge entspricht der der Widerrufstatbestände in § 6 Abs. 4 S. 5 AStG. Allerdings bezieht sich § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG rechtfolgenseitig aufgrund eines Rückkehrfalls auf die unter Aussetzung der Raten gestundete Steuer. Die Rechtsfolge der Norm kann es daher nicht sein, die Steuer definitiv werden zu lassen, sondern das Fälligstellen bezieht sich auf die Beendigung der Sonderregelung für Rückkehrer. Es steht dem Steuerpflichtigen im Falle eines Fälligwerdens der Steuer daher grundsätzlich – und vorbehaltlich der Erfüllung eines Widerrufstatbestands nach § 6 Abs. 4 S. 5 AStG – weiterhin die Entrichtung in Raten nach dem System des § 6 Abs. 4 S. 1 ff. AStG offen. Dies entspricht dem dreistufigen Erhebungssystem der Wegzugssteuer (s. Rz. 403).
Rz. 420
Die Rechtsfolge des 4. Halbs.es soll zudem "die noch nicht entrichtete Steuer" (dem Wortlaut nach in Gänze) zur Zahlung fällig werden, wenn eines der schädlichen Ereignisse verwirklicht wurde. Der Wortlaut verknüpft Tatbestand und Rechtsfolge qualitativ-konditional und ignoriert dabei die gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AStG ggf. nur anteilige Versagung der Rückkehrregel. Die Norm ist insoweit ...