1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 61
Den persönlichen Anwendungsbereich der regulären Hinzurechnungsbesteuerung regelt § 7 AStG. Demnach unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige sowie unter gewissen Voraussetzungen auch beschränkt Steuerpflichtige der Hinzurechnungsbesteuerung („inländische Steuerpflichtige“ oder „Inlandsbeteiligte“).
1.4.1.1 Unbeschränkt Steuerpflichtige
Rz. 62
In persönlicher Hinsicht knüpft § 7 Abs. 1 S. 1 AStG an den unbeschränkt Stpfl. als Hinzurechnungssubjekt an. Der Begriff der „unbeschränkten Steuerpflicht“ umfasst sowohl natürliche Personen (gem. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG sowie § 1a EStG) als auch juristische Personen gem. § 1 i. V. m. § 3 KStG. Weiterhin sind auch Personengesellschaften erfasst, die gem. § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert sind. Auch gem. § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreite juristische Personen sind Hinzurechnungssubjekt.
Rz. 63
Der persönliche Anwendungsbereich ist auch eröffnet, wenn die natürliche oder juristische Person sowohl im Inland als auch in einem ausländischen Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist (sog. Doppelansässigkeit); selbst wenn sie nach dem anzuwendenden DBA in dem ausländischen Staat als ansässig gilt (Tie-Breaker-Regel Art. 4 OECD MA.
Rz. 64-75
einstweilen frei
1.4.1.2 Beschränkt Steuerpflichtige
Rz. 76
Durch die Änderungen im Rahmen des ATAD-UmsG können erstmalig auch im Inland beschränkt Stpfl. von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. § 7 Abs. 1 S. 4 AStG erweitert den persönlichen Anwendungsbereich der regulären Hinzurechnungsbesteuerung auf beschränkt Stpfl., soweit (i) die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Stpfl. zuzuordnen ist, (ii) durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
Rz. 77-85
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 86
In sachlicher Hinsicht ist § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 AStG anwendbar auf Einkünfte von Zwischengesellschaften. D.h. Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die nicht unter den Aktivkatalog gem. § 8 Abs. 1 AStG subsumiert werden können (sog. passive Einkünfte) und einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen.
Rz. 87-95
einstweilen frei
Rz. 96
§ 7 Abs. 5 AStG ist sachlich auf passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft anzuwenden, für die das InvStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Rz. 97-105
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 106
Die Vorschrift des § 7 AStG in der Fassung des ATAD-UmsG findet gem. § 21 Abs. 4 S. 1 AStG erstmals auf Zwischeneinkünfte Anwendung, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist die Neufassung erstmals für das Jahr 2022 anzuwenden.
Rz. 107-115
einstweilen frei