1.2.1 Einführung des § 8 AStG mit Einführung des AStG
Rz. 11
§ 8 AStG wurde im Zuge der Einführung des Außensteuergesetzes im Jahr 1972 als Teil der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ins Gesetz aufgenommen. Die damalige Gesetzesfassung umfasste 3 Abs., von denen 2 bis zur Reform durch das ATADUmsG im Kern fortbestanden – namentlich den Aktivkatalog in § 8 Abs. 1 AStG und die Regelung der Niedrigbesteuerung in § 8 Abs. 3 AStG. § 8 Abs. 1 AStG umfasste damals 7 Nummern und sollte Tätigkeiten kennzeichnen, die unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ausgeübt wurden. Dividenden waren bei Einführung des AStG grds. nicht aktiv und wurden in die Hinzurechnung einbezogen. Zwei Ausnahmen für sog. Landes- und Funktionsholdings sag § 8 Abs. 2 AStG a. F. vor.
1.2.2 Folgeänderungen bis 2013
Rz. 12
Nach einigen punktuellen Anpassungen des § 8 AStG in den 1970er-, 1980er- und 1990er-Jahren wurde durch das StSenkG die Niedrigsteuergrenze von "weniger als 30 vom Hundert" auf "weniger als 25 vom Hundert" herabgesetzt, um eine Angleichung mit dem deutschen Körperschaftsteuersatz herbeizuführen. Durch das UntStFG kam es zu einer Streichung des § 8 Abs. 2 AStG a. F. – der Ausnahme für Beteiligungseinkünfte aus Landes- und Funktionsholdings – und zur Ergänzung des bis dahin seit Einführung fast unveränderten Aktivkatalogs um Aktivtatbestände für Dividenden (§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a. F., heute: § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG) und Gewinne aus Anteilsveräußerungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG a. F., heute: § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Ferner erfolgten Anpassungen bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung, indem nunmehr nicht ausschließlich nur Steuern im Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft berücksichtigt werden konnten.
Rz. 13
Von den in den vergangenen 2 Dekaden erfolgenden Anpassungen des § 8 AStG besonders erwähnenswert waren die Einführung eines Aktivtatbestands für Umwandlungsgewinne durch das SEStEG
, die Einführung der Substanzausnahme und die Maßgeblichkeit der Effektivbelastung im Rahmen des § 8 Abs. 3 AStG durch das JStG 2008 und die Ausdehnung der Substanzausnahme für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter durch das AmtshilfeRLUmsG.
1.2.3 Änderung durch das ATADUmsG und das MinStRLUmsG
Rz. 14
Umfangreiche Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung im Allgemeinen und des § 8 AStG im Besonderen erfolgten durch das ATADUmsG. Dies betraf einerseits diverse Anpassungen des Aktivkatalogs in § 8 Abs. 1 (namentlich in Nr. 3, Nr. 8-10 und Streichung der Nr. 7 a. F.). Auch die Substanzausnahme in § 8 Abs. 2 AStG wurde terminologisch angepasst und durch Vorgaben zur personellen und sachlichen Ausstattung (S. 2 und S. 3) sowie eine Regelung zum Outsourcing (S. 5) ergänzt. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG wurden in Abs. 3 und Abs. 4 ausgegliedert.
Rz. 15
Nachdem im Rahmen des ATADUmsG keine Anpassung der Niedrigsteuergrenze erfolgt, wurde dies durch das MinStRLUmsG nachgeholt. Eine Niedrigbesteuerung liegt nunmehr nur noch bei einer Belastung von weniger als 15 % vor.
Rz. 16–19
einstweilen frei