1.5.1 Vorschriften des AStG
Rz. 40
§ 8 AStG setzt "Einkünfte" voraus. Einkünfte können sich auch bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ergeben. Die Anwendung von § 1 AStG wird dagegen auf Ebene der ausländischen Gesellschaft überwiegend verneint, weil diese nicht die erforderliche "Geschäftsbeziehung zum Ausland" unterhalten könne. Der Fremdvergleich nach § 1 AStG ist aber für Zwecke der Substanzausnahme gem. § 8 Abs. 2 S. 4 AStG zu beachten.
Rz. 41
Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AStG werden einem erweitert beschränkt Stpfl. Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet, mit denen der Stpfl. bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wäre. Insoweit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AStG auch im Kontext es § 5 AStG von Bedeutung (s. § 5 AStG Rz. 58f.).
Rz. 41
Für die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hat § 8 AStG keine Bedeutung.
Rz. 42
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nimmt § 8 AStG eine zentrale Stellung ein. Die Norm definiert die sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen und grenzt zudem die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte ab. Diese Einkünfte werden sodann gem. § 10 Abs. 3 AStG ermittelt und als Hinzurechnungsbetrag beim Stpfl. i. S. v. § 7 AStG angesetzt.
Rz. 43
Für die Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ist § 8 AStG ebenfalls von Bedeutung. So wird in § 13 Abs. 1 AStG auf eine niedrige Besteuerung nach § 8 Abs. 5 AStG verwiesen. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter liegen nur vor, soweit kein Zusammenhang mit aktiven Tätigkeiten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG besteht und keine aktiven Beteiligungserträge i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AStG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AStG). Schließlich findet der Substanznachweis – ohne dessen Beschränkung auf den EU/EWR-Raum gem. § 8 Abs. 3 AStG – auch im Rahmen von § 13 AStG Anwendung (§ 13 Abs. 4 AStG).
Rz. 44
§ 15 AStG sieht eine Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen vor. § 8 AStG kommt für Zwecke des § 15 AStG keine Bedeutung zu, weil die Zurechnung sich weder auf nicht-aktive Einkünfte noch auf niedrig besteuerte Einkünfte beschränkt (s. z. B. § 15 AStG Rz. 1). § 15 Abs. 6 AStG enthält auch eine eigenständige Ausnahme für EU/EWR-Fälle, weshalb § 8 Abs. 2 AStG insoweit nicht gilt.
Rz. 45
Die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG stellt darauf ab, ob ausländische Betriebsstättengewinne als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, wenn die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft wäre. Hierfür ist auf die Voraussetzungen in § 8 Abs. 1, Abs. 5 AStG abzustellen. Die Umschaltklausel gilt allerdings "ungeachtet des § 8 Abs. 2 AStG", weshalb dem Substanznachweis in § 20 Abs. 2 AStG keine Bedeutung zukommt.
Rz. 46–49
einstweilen frei
1.5.2 Vorschriften des EStG und KStG
Rz. 50
Ein Bezug des § 8 AStG zu den Vorschriften des EStG und KStG ergibt sich nur insofern, als die Norm "Einkünfte" voraussetzt. Das Vorliegen von Einkünften muss sich aus dem EStG bzw. KStG ergeben (Rz. 32). Auf die Höhe der Einkünfte kommt es in § 8 Abs. 1 AStG nicht an. Daher sind auch die Ermittlungsvorschriften des EStG und KStG insoweit ohne Bedeutung. Erst auf Rechtsfolgenebene sind Einkünfte zu ermitteln. Dies richtet sich dann nach § 10 Abs. 3 AStG. Nach § 10 Abs. 3 AStG richtet sich auch die Ermittlung der Einkünfte für Zwecke der Bestimmung der Niedrigsteuergrenze.
Rz. 51
Die Vorschriften in § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 AStG gelten im Rahmen der Lizenzschranke entsprechend (§ 4j Abs. 2 S. 4 AStG).
Rz. 52–54
einstweilen frei
1.5.3 Vorschriften des UmwStG
Rz. 55
Die Vorschriften des UmwStG finden auf Rechtsfolgenebene im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 S. 4 AStG). Auf Tatbestandsebene – d. h. für die Frage, ob überhaupt Einkünfte gegeben sind, deren Einordnung in den Aktivkatalog zu erfolgen hat – sind die Regelungen des UmwStG m. E. zu beachten, weshalb z. B. beim Formwechsel einer Tochterkapitalgesellschaft in eine Tochterpersonengesellschaft der ausländischen Gesellschaft eine Ausschüttung nach § 7 UmwStG zufließen kann.
Rz. 56–59
einstweilen frei
1.5.4 Vorschriften des StAbwG
Rz. 60
§ 9 S. 1 StAbwG sieht eine verschärfende Hinzurechnungsbesteuerung vor. Diese setzt eine Niedrigbesteuerung i. S. v. § 8 Abs. 5 AStG voraus, erfasst dann aber sämtliche Einkünfte – d. h. unabhängig von § 8 Abs. 1 AStG – und lässt keine Substanzausnahme nach § 8 Abs. 2 AStG zu.
Rz. 61–64
einstweilen frei