2.3.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 135
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG betrifft Einkünfte aus der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen. Die genannten Tätigkeiten werden auch als industrielle Tätigkeiten zusammengefasst. Eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten ist nicht erforderlich, weil alle ausnahmslos zu aktiven Einkünften führen.
Rz. 136
Das Gesetz nennt zunächst verschiedene Arten produktiver Tätigkeiten in Bezug auf Sachen. Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB. Der sachliche Anwendungsbereich unterscheidet sich insoweit vom Handel, als bei Letzterem keine substanzielle Veränderung des Produkts erfolgt. Zu den Einkünften aus den industriellen Tätigkeiten gehören aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise auch die Gewinne aus der Veräußerung der Sachen. Eine Aufspaltung in industrielle Tätigkeit und Handel erfolgt regelmäßig nicht.
Rz. 137
Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG umfasst:
"Herstellung" meint die Erzeugung einer zuvor nicht vorhandenen Sache. Dies umfasst auch die Herstellung von Zwischenfabrikaten (Erreichen einer höheren Verarbeitungsstufe), nicht aber die bloße Werterhöhung einer bereits bestehenden Sache.
Die ausländische Gesellschaft muss "Hersteller" sein, d. h. den Wertschöpfungsprozess kontrollieren, kann dabei aber auch Teile der Produktion auf Subunternehmer auslagern.
- "Bearbeitung" ist die Änderung einer existierenden Sache, die als solche erhalten bleibt. Das bloße Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, etc. gilt nicht als Be- oder Verarbeitung.
- "Verarbeitung" ist die Änderung einer existierenden Sache, die infolge dessen als solche nicht erhalten bleibt. Die Sache geht im Rahmen der Verarbeitung in einer anderen Sache auf.
- "Montage" bezeichnet das Zusammenfügen oder den Umbau vorgefertigter Bauteile zu einem Enderzeugnis.
Rz. 138
Die "Erzeugung von Energie" i. S. d. Norm meint den Einsatz von Energieträgern zur Gewinnung von Energie einschließlich der Umwandlung in andere Energieformen. Als Energieträger kommen fossile Brennstoffe (Braunkohle, Steinkohle, Torf, Erdöl, Erdgas), Kernbrennstoffe oder erneuerbare Energien (Windkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse) in Frage. Der Gesetzestatbestand umfasst auch die Exploration, den Aufschluss von Feldern, die Förderung auf eigene Rechnung oder für Dritte und erzeugertypische Transportleistungen mit ein.
Rz. 139
Auch das "Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen" ist von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG umfasst. Das Aufsuchen von Bodenschätzen umfasst die Exploration (insbesondere geologische Analysen und Explorationsbohrungen) und den Aufschluss von Feldern. Wird das Aufsuchen durch Explorationsleistungen als Dienstleistung erbracht, ist insoweit ebenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG anwendbar. Die Gewinnung von Bodenschätzen meint den Vorgang der eigentlichen Förderung. Bodenschätze sind insbesondere solche i. S. v. § 3 BBerG. Zu den Bodenschätzen gehören gediegene Metalle und Metallerze, Kies, Lehm, Sand und Steine, Wasser, Erdöl, Kohle und andere Kohlenwasserstoffverbindungen sowie Salze. Nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG, sondern unter § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG fällt die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausbeuteverträgen.
Rz. 140
einstweilen frei
2.3.2 Unbedingt aktive Einkünfte
Rz. 141
Die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG genannten Tätigkeiten führen stets zu aktiven Einkünften. Da das Gesetz keine Rücksausnahmen enthält, ist die Aktivität der Einkünfte vorbehaltlos. Die Einkünfte werden somit nie der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen.
Rz. 142
Im Rahmen der funktionalen Betrachtungsweise (s. Rz. 118) können auch Nebenerträge der industriellen Tätigkeiten zu aktiven Einkünften führen. Aufgrund ihrer Intensität sind die Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG besonders geeignet, andere Einkünfte ...