Rz. 155
Bei den Einkünften aus dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen oder den erfassten Finanzunternehmen handelt es sich nicht per se um solche aus aktiver Tätigkeit. Vielmehr muss – als zusätzliches Kriterium – einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 AStG nachgegangen werden. Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wird insoweit bereits Teil des Aktivtatbestands. Da die Norm nur auf § 8 Abs. 2 AStG verweist, gelten die Einschränkungen des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 AStG nicht, weshalb auch Drittstaatengesellschaften aktive Einkünfte erzielen können.
Rz. 156
Hinsichtlich der Anforderungen des § 8 Abs. 2 AStG wird auf die Rz. 345ff. verwiesen. Teilweise wird vertreten, bei Betrieb der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG genannten Unternehmen und Institute sei aufgrund der aufsichtsrechtlichen Zulassungsanforderungen und/oder der ausgeübten Tätigkeit und der damit einhergehenden Substanzerfordernisse § 8 Abs. 2 AStG regelmäßig erfüllt. Von besonderer Bedeutung dürfte für die Finanzindustrie insoweit die Schädlichkeit des Outsourcings nach § 8 Abs. 2 S. 5 AStG (zur Diskussion aber Rz. 382) sein, wodurch eine Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage eintritt. Relevant wird dies für funktionsschwache Zweckgesellschaften oder für auch für ausländische Investmentfonds, deren Tätigkeit auf eine Managementgesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ausgelagert wird.
Rz. 157
Bei dem Verweis auf § 8 Abs. 2 AStG handelt es sich lediglich um einen (dynamischen) Rechtsgrundverweis. Die der Prüfung des Aktivkatalogs nachfolgende, separate Anwendung des Gegenbeweises nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dies setzt im Ergebnis in EU/EWR-Sachverhalten die Ausnahme des § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 AStG (Drittel-Grenze, s. Rz. 160ff.) faktisch außer Kraft, denn auf diese kommt es nur an, wenn die Voraussetzungen des Aktivtatbestands – einschließlich der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 AStG – erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, greifen die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung in EU/EWR-Sachverhalten nicht, selbst wenn passive und niedrig besteuerte Einkünfte vorliegen (s. Rz. 355).
Die deutsche X-GmbH ist Alleingesellschafterin der I-Ltd. im niedrig besteuerten EU-Ausland. Die I-Ltd. ist als konzerneigenes Versicherungsunternehmen tätig.
Auch konzerneigene Versicherungsunternehmen sind "Versicherungsunternehmen" i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG. Zwar werden infolge der Rückausnahme des § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 AStG (s. Rz. 160ff.) oftmals passive Einkünfte vorliegen. Da diese Rückausnahme jedoch an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 1 AStG knüpft, zu denen auch eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG gehört, unterliegt die konzerneigene Versicherungsgesellschaft mit Sitz und/oder Geschäftsleitung innerhalb der EU nicht der Hinzurechnungsbesteuerung.
Rz. 158-159
einstweilen frei