2.5.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 170
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG stellt der "Handel" eine grds. aktive Tätigkeit dar. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG wurde durch das ATADUmsG lediglich geringfügig geändert. Der Begriff "Handel" ist im Gesetz nicht definiert. Wie sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, betrifft die Handelstätigkeit jedoch die Verschaffung der Verfügungsmacht (s. Rz. 181) von Gütern und Waren, und zwar im Bereich des Einkaufs und des Verkaufs. Dementsprechend kann als Handelstätigkeit die gewerbsmäßige und entgeltliche Anschaffung und Weiterveräußerung von Gütern und Waren angesehen werden. Neben beweglichen Sachen werden auch unbewegliche Sachen und Rechte erfasst. Maßgeblich für eine Handelstätigkeit ist der Eigentumserwerb und das damit zusammenhängende Handelsrisiko. Wenngleich bei Kommissionsgeschäften die Risiken regelmäßig beim Kommittenten liegen, will die Finanzverwaltung auch den Kommissionär unter § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG fassen. Ausschlaggebend dafür soll die Möglichkeit des Selbsteintritts des Kommissionärs sein. Dementsprechend fallen auch sog. Low Risk Distributor unter § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG.
Rz. 171
Beim Handel erfahren die Güter und Waren keine Veränderung ihrer Substanz. Dies unterscheidet den Handel von der Produktion i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG. Eine Handelstätigkeit kann dann unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG zu fassen sein, wenn sie Teil einer umfangreichen Montagetätigkeit ist. Finanzkommissionsgeschäfte fallen unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG. Gleiches gilt für Eigenhandelsgeschäfte von Kreditinstituten (s. Rz. 151). Auch das Factoring stellt keinen Handel, sondern eine Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG dar. Die Veräußerung von Grundstücken fällt unter § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG, sofern kein Grundstückshandel vorliegt. Makler und Handelsvertreter erbringen Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG.
Rz. 172
Einer Handelstätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG kann im Rahmen der funktionalen Betrachtungsweise eine Vielzahl von Nebenerträgen zugeordnet werden. Dazu gehören z. B. Lagerung, Transport, Verpacken und Sortieren, Finanzierung und Service.
Rz. 173-174
einstweilen frei
2.5.2 Grundsatz: aktive Einkünfte
Rz. 175
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG ordnet die Handelstätigkeit zunächst als grundsätzlich aktive Tätigkeit ein. Die aus der Handelstätigkeit erzielten Einkünfte sind somit grds. keine Zwischeneinkünfte i. S. v. § 8 Abs. 1 AStG. Ein Konflikt mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a vi) ATAD, wonach Einkünfte von Abrechnungsunternehmen mit geringer Wertschöpfung passiv sind, entsteht nicht, weil solche Abrechnungsunternehmen nicht vorliegen, wenn Gesellschaften ausschließlich mit fremden Dritten handeln. Die Einordnung der Einkünfte als aktiv gilt nämlich nur unter dem Vorbehalt zweier weitreichender Ausnahmen für den konzerninternen Handel (s. Rz. 177ff.), welche ihrerseits unter dem Vorbehalt einer Rückausnahme (s. Rz. 185ff.) stehen.
Rz. 176
einstweilen frei
2.5.3 Ausnahmen: Vertriebs- und Einkaufsgesellschaften im Konzern (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b)
Rz. 177
Der Grundsatz der Einordnung des Handels als aktive Tätigkeit steht unter dem Vorbehalt zweier Ausnahmen, die jeweils konzerninterne Handelsgeschäfte betreffen. Zweck der Ausnahmen ist es, die Verlagerung von Einkünften auf ausländische Vertriebs- oder Einkaufsgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland zu verhindern. Namentlich werden Einkünfte einer ausländischen konzerninternen Vertriebsgesellschaft (Buchst. a) oder Einkaufsgesel...