Rz. 280
§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG regelt die Einordnung von Gewinnen (einschließlich Verlusten) aus "der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals" als aktive Einkünfte. Es geht insgesamt um Gewinne, die eine ausländische Gesellschaft i. S. v. § 7 Abs. 1 AStG aus Anteilen an einer anderen Gesellschaft erzielt. Bei der "anderen Gesellschaft" muss es sich nach deutschem Recht um ein Körperschaftsteuersubjekt handeln. Ein Verweis auf Vorgänge i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG erfolgt jedoch gerade nicht. Weitere Anforderungen sieht das Gesetz nicht vor, d. h. es kann sich um Anteile an einer inländischen Gesellschaft handeln, die Höhe der Beteiligung ist irrelevant und auch die Behandlung der anderen Gesellschaft als Zwischengesellschaft.
Rz. 281
Unter einer "Veräußerung" wird allgemein die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt verstanden. Mangels Verweis auf "Gewinne i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG" lassen sich die in § 8b Abs. 2 KStG steuerlich mit den Veräußerungsgewinnen gleichgestellten Gewinne nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG fassen. Dies gilt namentlich für Wertaufholungen aus Teilwertabschreibungen (§ 8b Abs. 2 S. 3 3. Alt. KStG) und verdeckte Einlagen (§ 8b Abs. 2 S. 6 KStG).
Rz. 282
Die "Auflösung" einer Gesellschaft ist Folge eines rechtlichen Vorgangs (Auflösungsbeschluss, Insolvenzantrag,etc.) und leitet den Prozess der Abwicklung (Liquidation) ein. Aus der Liquidation entstehen dem Gesellschafter – im Kontext des § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG der ausländischen Gesellschaft – Erträge, die als Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 S. 3 KStG) oder als laufender Beteiligungsertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) behandelt werden. Soweit im Rahmen der Liquidation Gewinnrücklagen ausgekehrt werden, greift § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Platz. Insoweit ist § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG exklusiv. Nur darüber hinaus ist § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG auf den Auflösungsgewinn anzuwenden, der sich durch Abzug der Anschaffungskosten der Beteiligung vom gemeinen Wert des an den Gesellschafter zugeteilten Vermögens bestimmt. Das Vorliegen einer Auflösung bestimmt sich nach dem für die "andere Gesellschaft" anwendbaren Recht.
Rz. 283
Ebenfalls von § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG erfasst sind Gewinne aus der Herabsetzung des Kapitals der Gesellschaft. Auch dies entspricht § 8b Abs. 2 S. 3 KStG. Herabsetzungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert des zurückgezahlten Vermögens die anteiligen Anschaffungskosten übersteigt. Soweit die Auskehrung sich als Gewinnausschüttung darstellt, ist § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG vorrangig anzuwenden.
Rz. 284
einstweilen frei