Die Überbrückungshilfen Corona werden als Billigkeitsregelung i.S.d. § 53 BHO ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Anforderungen, die an den Antrag der Corona-Finanzhilfen und den Nachweis der erforderlichen Berechtigung der Unternehmen gestellt werden, sind eine hohe formale Hürde.

Mögliche Probleme nach erfolgreicher Gewährung der Förderung: Aber auch nach der erfolgreichen Gewährung einer entsprechenden Förderung stellen sich weitere Probleme und Fragen – gerade zur Allokation gewährter Corona-Finanzhilfen im Unternehmensverbund:

  • Bestimmt die Antragstellung die Berechtigung, die Corona-Finanzhilfen zu behalten oder ist der Antragsteller und Empfänger von Corona-Finanzhilfen zu einer Weiterleitung an andere Unternehmen berechtigt bzw. verpflichtet?
  • Sind die gewährten Corona-Finanzhilfen beim Antragsteller und Empfänger ertragswirksam zu vereinnahmen, auch wenn er sie an andere Unternehmen im Verbund weitergibt?
  • Kann eine Weiterleitung bzw. ein Verzicht hierauf zu einer außerbilanziellen Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bzw. verdeckte Einlage (vE) führen?

Die ertragswirksame Vereinnahmung von Corona-Finanzhilfen beeinflusst

  • das handels- und steuerbilanzielle Ergebnis der einzelnen Rechtsträger sowie
  • deren Steuerzahllasten.

Beraterhinweis Erkennt die Finanzverwaltung die Zuordnungen vereinnahmter Corona-Finanzhilfen zu einzelnen Verbundunternehmen nicht an, hat dies Korrekturen als vGA bzw. vE zur Folge. Auf diese Möglichkeit einer außerbilanziellen Korrektur nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze verweisen erste Verlautbarungen der Finanzverwaltung.[1]

Die gegenwärtigen Rechtsunsicherheiten ergeben sich im Wesentlichen aus der fehlenden Vorgabe transparenter Rechtsgrundlagen. Die Gewährung der Corona-Finanzhilfen erfolgt u.a. auf Grundlage der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" im erweiterten EU-Beihilferahmen.[2] Die steuerliche Qualifikation der hiernach geleisteten Corona-Finanzhilfen ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollen nach den sog. "FAQ-Verlautbarungen der Bundesministerien"[3] als Zuschuss – und damit als steuerpflichtiger Ertrag – zu erfassen sein (FAQ Tz. 4.5). Die FAQ nehmen zwar auch auf ihre mögliche Weiterleitung an Verbundunternehmen Bezug, enthalten aber keine umfassenden Regelungen hierzu.

Im Übrigen sind auch der rechtliche Charakter der FAQ und ihre Bindungswirkung unklar; sie werden oft kurzfristig angepasst und ergänzt und können daher nicht als dauerhaft-verlässliche Verwaltungsaussagen der Absicherung dienen. Eine Verlautbarung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 7.5.2021[4] enthält weitgehend entsprechende, wenn auch nicht deckungsgleiche Aussagen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) lehnte jüngst allgemeingültige Vorgaben für eine steuerlich anzuerkennende Allokation von Corona-Finanzhilfen ab, da eine Aufteilung sich nach den Umständen des Einzelfalls richten solle.[5]

[1] Vgl. exemplarisch FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe IV" Stand: 1.3.2022 (fortan kurz: FAQ) Tz. 4.5; Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 7.5.2021 – VI 313-S 2743-013, DB 2021, 1098 (fortan kurz: FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021).
[2] Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 v. 12.2.2021, BAnz v. 1.3.2021.
[3] FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" – bezeichnet als "Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen" bzw. FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe IV".
[4] FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021.
[5] BMF v. 9.2.2022 – VI A1 – S 1915/20/10002:047 – DOK 2021/1324923 an das IDW.

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