VE bzw. vGA sind nur zu prüfen, soweit der Antragsteller höhere oder niedrigere Beträge an verbundene Unternehmen weiterleitet, "als auf diese nach dem Antrag entfällt" (FAQ Tz. 4.5) bzw. "als diesen nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet zustehen" (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021).

Es muss ein Anspruch fingiert werden, dessen Erfüllung dann steuerlich zu beurteilen ist. Interessant ist, ob die Entscheidung über eine Verteilung und Weiterleitung empfangener Corona-Finanzhilfen Gegenstand von Korrekturüberlegungen sein kann. Hiervon hängt ab, ob der Verzicht auf eine Weiterleitung

  • entweder steuerlich unschädlich ist
  • oder aber die volle Korrektur auslösen kann.

Die Finanzverwaltung räumt dem Steuerpflichtigen hinsichtlich einer ertragswirksamen Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen bislang dem Grunde und der Höhe nach ein weites Ermessen ein, welches an Liquiditäts- und Ertragserfordernisse, Umsatzeinbußen bzw. allgemein an wirtschaftliche Begründungen im Einzelfall und nach dem Gesamtumständen anknüpft.[16]

Beraterhinweis Eine Allokation der Corona-Finanzhilfen soll sich dringend an diesem Ermessensspielraum einer wirtschaftlich begründeten Zuordnung orientieren und diese dokumentieren.

Aufgrund der Veranlassung (-sfiktion) führt eine Weiterleitung zu einem entsprechenden bilanziellen Ertrag des verbundenen Unternehmens, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat.

[16] BMF v. 9.2.2022 – VI A1 – S 1915/20/10002: 047 – DOK 2021/1324923 an das IDW.

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