Nur ein Antrag pro Unternehmensverbund: Die Unternehmen, die als verbundene Unternehmen qualifizieren, dürfen nur einen Antrag stellen. Beachten Sie: Es wird allerdings nicht bestimmt, ob immer nur die Obergesellschaft den Antrag stellen darf oder jedes Unternehmen des Unternehmensverbundes – für sich oder für weitere Unternehmen – den Antrag stellen kann.

Handelsbilanziell sind Corona-Finanzhilfen beim Antragsteller zu berücksichtigen, wenn und soweit

  • die Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfszahlungen dem Grunde nach erfüllt sind und sich die Höhe des Anspruchs für den Unternehmensverbund verlässlich schätzen lässt,[11]
  • die Ansprüche durch den Antragsteller realisiert sind und keine Herausgabeverpflichtungen bestehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 HGB).[12]

Unklar ist, wie zu verfahren ist, wenn

  • formaler Antragsteller und
  • wirtschaftlich Anspruchsberechtigter

auseinanderfallen. Es besteht insoweit kein gesichertes Verständnis hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Heraus- und Weitergabeverpflichtung. Das IDW v. 23.9.2021 Abschn. II. geht davon aus, dass die Zentralisierung der Antragstellung bei einem Verbundunternehmen zwar eine Vorgabe des BMF ist, jedoch deren zivilrechtliche Umsetzung eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und den anderen einzubeziehenden Verbundunternehmen erfordern kann:

  • ein (konkludent) geschlossenes Auftrags- (§ 662 BGB) oder Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB, § 362 HGB); dies würde zu entsprechenden Herausgabeverpflichtungen des antragstellende Rechtsträgers führen;[13]
  • eine fingierte Innengesellschaft (BGB-Gesellschaft; §§ 705 ff. BGB) mit dem Ziel eines gemeinsamen Zwecks der Erlangung von Fördermitteln; die Innengesellschaft entstünde durch den gemeinsamen Antrag auf Corona-Finanzhilfen für den Unternehmensverbund zwischen den Rechtsträgern des Unternehmensverbunds konkludent;[14]
  • eine bereicherungsrechtlich erhebliche Übernahme der Antragstellung (§ 812 BGB).

Sämtliche Rechtsgrundsätze sind möglich, aber nicht eindeutig. Wird ein abhängiges Unternehmen für den Unternehmensverbund als Antragsteller tätig, wird man eine Sonderrechtsbeziehung zu den anderen Unternehmen unterstellen müssen, soweit Daten des Unternehmensverbundes eingereicht werden, die nur durch die anderen Unternehmen oder die Muttergesellschaft beschafft und aufbereitet werden können.

Ohne eine ausreichende rechtliche Grundlage ist eine Zuordnung der Förderung zu dem Antragsteller vorrangig. Die Zuständigkeit der Muttergesellschaft für die Vermögens- und Finanzlage beinhaltet grundsätzlich auch eine Entscheidung für die Refinanzierung und Mittelausstattung. Es bleibt noch der Aspekt

  • der Bestandssicherung und
  • der Erhaltung der Lebensfähigkeit in Zeiten der Krise,

so dass die Mittel einem gesellschaftsrechtlichen Bestandsschutz der eigentlich zu fördernden Verbundunternehmen dienen könnten und ein eigenkapitalschützender Herausgabeanspruch begründet sein könnte, soweit die Eigenkapitalsicherung nicht durch andere Maßnahmen der Muttergesellschaft gewährleistet wird.

Die FAQ sind in diesem Punkt sehr unklar. Soweit bei verbundenen Unternehmen Liquiditäts- und Ertragserfordernisse bestehen, sei eine Weiterleitung "anzunehmen" (wenn "die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird" und diesen "tatsächlich zuzurechnen ist" (FAQ Tz. 4.5). Damit wird deutlich, dass offenbar eine rechtliche Verpflichtung aus den Corona-Finanzhilfen selbst nicht abzuleiten ist.

[11] Vgl. z.B. Lüdenbach, StuB 2021, 137 – Voraussetzungen der Aktivierung.
[12] Vgl. Zwirner/Vordermeier/Krauß, Wpg 2021, 1526; IDW v. 23.9.2021 Abschn. II.
[13] Vgl. Mertes/Neef, NWB 2022, 302.
[14] Vgl. Mertes/Neef, NWB 2022, 302; Zwirner/Vordermeier/Krauß in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Kapitel A.XXII Tz. 3117/26; a.A. IDW v. 23.9.2021, Abschn. VI.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge