Da es sich bei den Corona-Finanzhilfen um Billigkeitsleistungen ohne Rechtsanspruch des Antragstellers handelt, sollte man davon ausgehen, dass die gewährende Behörde eine Vorgabe zur Zuordnung der Billigkeitsmaßnahme zu einzelnen Unterstützungsbereichen macht. Das ist nicht der Fall, so dass der Antragsteller keine konkreten Vorgaben zu beachten hat.
Da zudem keine rechtliche Verpflichtung einer Weiterleitung normiert oder vorgegeben ist, zeichnet sich jede Zuordnung der Corona-Finanzhilfen innerhalb eines Unternehmensverbundes zunächst einmal durch den Charakter der Freiwilligkeit aus. Die Freiwilligkeit ist bei verbundenen Unternehmen indes durch die gesellschaftsrechtliche Veranlassung überlagert, so dass ertragsteuerliche Aspekte zu beurteilen sind. Soweit auch unabhängige Dritte an Tochtergesellschaften des Unternehmensverbundes beteiligt sind, können schenkungsteuerliche Erwägungen hinzutreten. Darüber hinaus können auch zivilrechtliche Schadenersatz- und Haftungsansprüche zu beachten sein (bei Aktiengesellschaften kann es zu Abhängigkeitsberichtspflichten nach § 312 AktG kommen).
Beachten Sie: Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen mit Drittbeteiligten und vielfältigem Förderbedarf werden steuerliche Fragen aufgeworfen, die nur nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten sind.
a) Vereinnahmung beim Antragsteller
BMWi und BMF gehen in ihren FAQ Tz. 4.5 davon aus, dass die Auszahlung der Corona-Finanzhilfen an das beantragende Unternehmen des Verbunds zunächst als Betriebsvermögensmehrung und betrieblicher Ertrag steuerpflichtig ist.
b) Zuordnung innerhalb des Unternehmensverbundes
Wenig hilfreich ist, wenn BMWi und BMF betonen, es sei "anzunehmen", dass das beantragende Unternehmen die erhaltene Hilfe an die verbundenen Unternehmen weiterleitet, welchen sie zumindest teilweise "tatsächlich zuzurechnen ist". Diese Weiterleitung führt nach FAQ Tz. 4.5 grundsätzlich zu einem
- bilanziellen (steuerlichen) Aufwand bei dem beantragenden und weiterleitenden Verbundunternehmen und einem
- entsprechenden bilanziellen (steuerpflichtigen) Ertrag des empfangenden Verbundunternehmens,
wenn und soweit,
- "die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht" (FAQ Tz. 4.5) – bzw. die Weiterleitung "nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet" ist (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021)
- das empfangende Unternehmen die "Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben" (FAQ Tz. 4.5) – bzw. "die Umsatzeinbußen erlitten hat" (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021)
Zuordnung und Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen werden nicht als rechtliche Pflicht zur "internen Finanzierungshilfe" zu sehen sein, da die tatsächliche Finanzierung der einzelnen verbundenen Unternehmen in der Finanzierungsentscheidung der Konzern-Muttergesellschaft liegt und durchaus Darlehen im Vordergrund stehen könnten. Auf eigenwirtschaftliche Interessen des Antragstellers oder evtl. steuerliche Erwägungen (Nutzung steuerlicher Verlustvorträge) gehen BMWi und BMF nicht besonders ein. Die Besonderheiten einer ertragsteuerlichen Organschaft sind wahrscheinlich ausgeblendet und der zivilrechtliche Anspruch auf Bestandsschutz einer Organgesellschaft steht nicht im Vordergrund.
Leider werden nur die Folgen einer fehlerhaften Weiterleitung durch den Antragsteller problematisiert, ohne einen Maßstab an die Hand zu geben.
Eine steuerliche betriebliche Veranlassung der Weiterleitung kann nicht ohne weiteres identifiziert werden, sie ist aber Voraussetzung für den steuerlichen Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG). Das Veranlassungsprinzip bezieht sich auf die Betriebseinnahmen und es kann schwer erschlossen werden, weshalb die Weiterleitung nicht bloß durchlaufender Posten ist, wenn die Mittel einem anderen Unternehmen "zustehen", sondern "als betrieblich veranlasst anzusehen"ist, wenn sie "nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen [...] auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht" (FAQ Tz. 4.5). Beachten Sie: Die Gesamtumstände sind nicht einwertig; es kann eine Konkurrenz verschiedener Rahmenbedingungen bedürftiger Unternehmen geben, so dass eine Abwägung oder Gewichtung der Einflussgrößen für eine Verteilung erforderlich wird.
c) Korrekturansätze
VE bzw. vGA sind nur zu prüfen, soweit der Antragsteller höhere oder niedrigere Beträge an verbundene Unternehmen weiterleitet, "als auf diese nach dem Antrag entfällt" (FAQ Tz. 4.5) bzw. "als diesen nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet zustehen" (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021).
Es muss ein Anspruch fingiert werden, dessen Erfüllung dann steuerlich zu beurteilen ist. Interessant ist, ob die Entscheidung über eine Verteilung und Weiterleitung empfangener Corona-Finanzhilfen Gegenstand von Korrekturüberlegungen sein kann. Hiervon hängt ab, ob der Verzicht auf eine Weiterleitung
- entweder steuerlich unschädlich ist
- oder aber die volle Korrektur auslösen kann.
Die Finanzverwaltung räumt dem Steuerpflichtigen hinsichtlich einer ertragswirksamen...