Soweit Corona-Billigkeitshilfen ohne Rechtsanspruch des Antragstellers gewährt werden, haben auch die Unternehmen des Unternehmensverbundes keinen Rechtsanspruch. Dies wird auch für die internen Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen des Unternehmensverbundes gelten.

Die Vereinnahmung und Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen im Unternehmensverbund wirkt sich auf das steuerliche Ergebnis der betroffenen Rechtsträger aus. Erkennt die Finanzverwaltung die getroffenen Zuordnungen und Zuordnungsmaßstäbe nicht an, hat dies spätere Korrekturen als vGA bzw. vE zur Folge; auch der Verzicht auf eine Weiterleitung wäre somit vorsorglich entsprechenden Überlegungen zu unterwerfen.

Derzeit keine rechtssichere Zuordnungsentscheidung: Eine rechtssichere Zuordnungsentscheidung kann allerdings auf Basis der derzeitig veröffentlichten Rechtsgrundlagen kaum getroffen werden. Nach ersten Verlautbarungen der Finanzverwaltungen erfolgt in einem ersten Schritt eine ertragswirksame Vereinnahmung beim Antragsteller. Eine Weiterleitung an die Verbundunternehmen erfolgt in einem zweiten Schritt nur dann ertragswirksam und ohne außerbilanzielle Korrektur, wenn die Weiterleitung wirtschaftlich begründet werden kann. Eine solche Weiterleitung erscheint im Verbund derzeit nicht zwingend, da gesicherte zivilrechtliche Ansprüche fehlen. Für einen allgemeinen Fremdvergleichsmaßstab für Corona-Finanzhilfen fehlen vergleichbare "Geschäfte" oder "Leistungen" mit fremden Dritten. Fiktionen alternativer Geschäfte und Vereinbarungen überschreiten das für den Fremdvergleich erforderliche "Wegdenken" der Nahestehensbeziehung.

Eine Weiterleitung (bzw. ggf. auch der Verzicht hierauf) ist daher lediglich einer reduzierten Angemessenheitsprüfung zugänglich. Letztlich bleibt eine Weiterleitung erhaltener Corona-Finanzhilfen unter Würdigung der beihilferechtlichen Vorgaben eine unternehmerische Finanzierungsentscheidung, die im Grundsatz keinen steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen unterliegen kann.

Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden,

  • sollte der in den bisher bekannten Verlautbarungen aufgezeigte Entscheidungsspielraum beachtet und
  • Überlegungen zu den wirtschaftlichen Gesamtumständen – welche sich insbesondere an Aspekten des Finanzierungsbedarfs, der zu deckenden Fixkosten oder des Umsatzeinbruchs konkretisieren – dokumentiert werden.

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