Berücksichtigt man das Ziel der Corona-Finanzhilfen, für grundsätzlich "überlebensfähige" Unternehmen eine durch die Corona-Effekte verursachte Bestandsgefährdung zu verhindern, wird es sachgerecht sein, diejenigen Finanzmittel zuzuordnen, die für eine going-concern-Annahme unverzichtbar sind. Die Vermeidung einer Überschuldung und Illiquidität ist sicherlich ein angemessener Mindestwert.

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