Wenig hilfreich ist, wenn BMWi und BMF betonen, es sei "anzunehmen", dass das beantragende Unternehmen die erhaltene Hilfe an die verbundenen Unternehmen weiterleitet, welchen sie zumindest teilweise "tatsächlich zuzurechnen ist". Diese Weiterleitung führt nach FAQ Tz. 4.5 grundsätzlich zu einem

  • bilanziellen (steuerlichen) Aufwand bei dem beantragenden und weiterleitenden Verbundunternehmen und einem
  • entsprechenden bilanziellen (steuerpflichtigen) Ertrag des empfangenden Verbundunternehmens,

wenn und soweit,

  • "die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht" (FAQ Tz. 4.5) – bzw. die Weiterleitung "nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet" ist (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021)
  • das empfangende Unternehmen die "Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben" (FAQ Tz. 4.5) – bzw. "die Umsatzeinbußen erlitten hat" (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021)

Zuordnung und Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen werden nicht als rechtliche Pflicht zur "internen Finanzierungshilfe" zu sehen sein, da die tatsächliche Finanzierung der einzelnen verbundenen Unternehmen in der Finanzierungsentscheidung der Konzern-Muttergesellschaft liegt und durchaus Darlehen im Vordergrund stehen könnten. Auf eigenwirtschaftliche Interessen des Antragstellers oder evtl. steuerliche Erwägungen (Nutzung steuerlicher Verlustvorträge) gehen BMWi und BMF nicht besonders ein. Die Besonderheiten einer ertragsteuerlichen Organschaft sind wahrscheinlich ausgeblendet und der zivilrechtliche Anspruch auf Bestandsschutz einer Organgesellschaft steht nicht im Vordergrund.

Leider werden nur die Folgen einer fehlerhaften Weiterleitung durch den Antragsteller problematisiert, ohne einen Maßstab an die Hand zu geben.

Eine steuerliche betriebliche Veranlassung der Weiterleitung kann nicht ohne weiteres identifiziert werden, sie ist aber Voraussetzung für den steuerlichen Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG). Das Veranlassungsprinzip bezieht sich auf die Betriebseinnahmen und es kann schwer erschlossen werden, weshalb die Weiterleitung nicht bloß durchlaufender Posten ist, wenn die Mittel einem anderen Unternehmen "zustehen", sondern "als betrieblich veranlasst anzusehen"ist, wenn sie "nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen [...] auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht" (FAQ Tz. 4.5). Beachten Sie: Die Gesamtumstände sind nicht einwertig; es kann eine Konkurrenz verschiedener Rahmenbedingungen bedürftiger Unternehmen geben, so dass eine Abwägung oder Gewichtung der Einflussgrößen für eine Verteilung erforderlich wird.

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