1.1 Fristverlängerungen

Die nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO regulär mit Ablauf des Monats Juli endende Abgabefrist für Steuererklärungen für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wurde für

  • den Veranlagungszeitraum 2022 um 5 Monate verlängert: vom 31.7.2024 auf den 31.12.2024,
  • den Veranlagungszeitraum 2023 um 3 Monate verlängert: vom 31.7.2025 auf den 31.10.2025,
  • den Veranlagungszeitraum 2024 um 2 Monate verlängert: vom 31.7.2026 auf den 30.9.2026,
  • den Veranlagungszeitraum 2025 um 1 Monat verlängert: vom 31.7.2027 auf den 2.8.2027.

Im Gleichlauf wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO verlängert, sodass die Abgabefrist für

  • den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 31.7.2024,
  • den Veranlagungszeitraum 2023 bis zum 2.6.2025,
  • den Veranlagungszeitraum 2024 bis zum 30.4.2026,
  • den Veranlagungszeitraum 2025 bis zum 1.3.2027

läuft.

Darüber hinaus wurden auch die Abgabefristen für Steuererklärungen in nicht beratenen Fällen generell nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlängert, und zwar für

  • den Veranlagungszeitraum 2023 um 1 Monat bis zum 2.9.2024.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt wieder die ursprüngliche Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahres.

Infolge der Verlängerung der Steuererklärungsfristen haben sich auch die in § 233a Abs. 2 AO geregelten zinsfreien Karenzzeiten für die jeweiligen Besteuerungszeiträume entsprechend verlängert. Dies betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.[2] Zudem hat das BMF am 23.4.2020[3] angeordnet, eine maximal 2-monatige Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO zu genehmigen, wenn der Antragsteller selbst oder der damit Beauftragte nachweislich aufgrund der Corona-Pandemie und somit unverschuldet an der pünktlichen Übermittlung gehindert war.

[1] Vgl. Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie Verlängerung der Steuererklärungsfristen v. 15.2.2021 (BGBl 2021 I S. 237) sowie ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) sowie Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911).
[2] Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 hat der Gesetzgeber die Zinsen i. S. d. § 233a AO rückwirkend zum 1.1.2019 auf 1,8 % p. a. gesenkt; vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl 2022 I S. 1142.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 23.4.2020, IV A 3 – S 0261/20/10001 :0005, BStBl 2020 I S. 474.

1.2 Homeoffice

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen steht es dem Steuerpflichtigen frei, eine Jahrespauschale i. H. v. 1.260 EUR abzuziehen. Für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ermäßigt sich der Betrag um jeweils 1/12.

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Homeoffice-Pauschale[2] angesetzt werden. Da das Gesetz explizit davon spricht, dass die Pauschale für jeden Kalendertag in Anspruch genommen werden kann, gilt diese auch für Arbeiten, die am Wochenende im Homeoffice verrichtet werden. Der zunächst auf die Jahre 2020 bis 2022 befristete Abzug der Homeoffice-Pauschale wurde zum Veranlagungszeitraum 2023 entfristet und auf 6 EUR pro Kalendertag erhöht. Der Gesamthöhe nach ist die Pauschale dabei auf maximal 1.260 EUR pro Kalenderjahr beschränkt. Die Jahrespauschale kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen.[3] Sofern für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ausgeschlossen ist der Abzug, soweit für die Wohnung Unterhaltskosten i. R.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG oder des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgezogen werden können oder ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vorgenommen wird. Liegen für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nicht vor, kommt für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale nicht in Betracht.

[1] Vgl. Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[2] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911; vgl. weiterführend Drüen, in Blümic...

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