2.1 Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen
Millionen von Arbeitnehmern haben im Jahr 2021 Kurzarbeitergeld bezogen. Viele haben auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dazu gehören auch die Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei. Entschädigungen nach dem IfSG sind ebenfalls steuerfrei gestellt.
Auch das in 2021 deutlich ausgeweitete Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es wird jedoch nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse gewährt.
Bei der Einkommensteuererklärung unterliegen alle vorstehenden Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dann dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ermittelt. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld (vereinfacht)
Aufgrund der andauernden Pandemiesituation erhält ein Arbeitnehmer im Jahr 2021 für mehrere Monate Kurzarbeitergeld i. H. v. insgesamt 15.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen für das Jahr beträgt 25.000 EUR. Dabei ist das steuerfreie Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt.
Zu versteuerndes Einkommen |
25.000 EUR |
Steuer darauf |
3.750 EUR |
Steuersatz |
15 % |
fiktives Einkommen |
40.000 EUR |
(mit Kurzarbeitergeld) |
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fiktive Steuer darauf |
8.400 EUR |
Steuersatz |
21 % |
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Dieser Steuersatz wird jetzt auf das eigentliche Einkommen angewendet. Unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ergibt sich eine Steuer von: |
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25.000 EUR x 21 % = |
5.250 EUR |
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind vorübergehend bis Ende 2021 auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (jeweils brutto) steuerfrei gestellt worden. Auch diese steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
2.2 Corona-Bonus bleibt auch in der Steuererklärung unbelastet
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Frist für die Auszahlung ist inzwischen bis zum 31.3.2022 verlängert worden. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass der Betrag von 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages ist gestreckt worden (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR). Die Steuerbefreiung kann jedoch für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden.
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2021ausgewiesen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung beachten
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
2.3 Arbeitszimmer abzugsfähig?
Aufgrund der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind aber nicht immer in vollem Umfang bei der Einkommensteuer abzugsfähig.
2.3.1 Reguläre Arbeitszimmerregelungen
Zunächst muss überhaupt ein geeignetes Zimmer vorhanden sein. Das ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Aufteilungsverbot). Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen ("Arbeitsecke") als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, insgesamt nicht abziehbar. Selbst wenn ein entsprechend abgetrennter und beruflich genutzter Raum vorhanden ist, sind die Kosten ...